Die Neutralitätsinitiative würde die Schweiz isolieren. Und sollte sie einmal angegriffen werden, geriete sie in eine Notlage. Das mit der Initiative verfolgte Prinzip, angegriffenen Ländern nicht mir Rüstungsgütern beizuspringen, würde sich gegen die Schweiz richten.
Bekanntermassen missachtet die Neutralitätsinitiative die Uno-Charta und das humanitäre Völkerrecht, die beide zum zwingenden Völkerrecht gehören. Darüber hinaus steckt ein bisher nicht erörterter Teufelsfuss in Abs. 3 der Initiative: Es heisst dort: «Die Schweiz (…) trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (Uno) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten».
Damit würde zunächst Art. 1 Abs. 1 des Embargogesetzes verfassungswidrig. Diese Bestimmung lautet:
«Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.»
Was bedeutet nun – abgesehen vom grundsätzlichen Verbot wirtschaftlicher Sanktionen gegen kriegführende Staaten – «Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten»?
Gleichbehandlung von Angreifer und Opfer?
Der Begriff «kriegführend» unterscheidet nicht zwischen Aggressor- und Opferstaat. Diese Unterscheidung ist aber ein Kernelement der Uno-Charta als Friedensrecht. Darüber dürfte schon im Bundesrat gestritten werden. Er hat ja auch die Ukraine sanktioniert und vor allem bereits die Mitwirkung an der G7-Taskforce zur Identifizierung von Oligarchengeldern, die der Finanzierung des russischen Angriffskrieges dienen, abgelehnt. Und just diese Taskforce diente und dient dem Erkennen von Umgehungsgeschäften.
Der Bundesrat zögerte also. Daher wird er die Frage den aussenpolitischen (eventuell auch weiteren) Kommissionen der Räte vorlegen. Dass sich diese nicht einig sein werden, bedarf keiner hellseherischen Fähigkeiten. So lange das Parlament diskutiert, geschieht nichts. Also können währenddessen «legal» Umgehungsgeschäfte aus der Schweiz mit kriegführenden Staaten, also auch dem Aggressor, betrieben werden.
Daumenschrauben für die Schweiz
Was in so einer Situation geschieht, hat man bereits nach dem Zögern des Bundesrates am 25. Februar 2022 erlebt: Der Schweiz wird von anderen, wirtschaftlich weit mächtigeren Staaten mit Sanktionen gedroht, falls sie nicht mitmache. Dieser Ablauf wiederholte sich bei jeder Ergänzung der Sanktionsliste durch die wichtigsten Handelspartner-Länder. Erachteten diese die Verhinderung von Umgehungsmassnahmen als ungenügend, drohten nach dem Prinzip der Daumenschraube zunehmend einschneidende Wirtschaftssanktionen. Nicht eben erfreuliche Perspektiven. Die Isolation der Schweiz wäre perfekt.
Und umgekehrt erwartete die Schweiz – auch gemäss Initiative –, falls sie selbst angegriffen würde, die Hilfe anderer Länder, obwohl man ihnen, wenn sie angegriffenen würden und sich verteidigen müssten, gemäss rüstungspolitischer Strategie des Bundesrates vom Juni 2025 nicht einmal Kriegsmaterial liefern würde. Egoistischer und auch feiger geht es nicht mehr.
Dies alles hätte vermieden werden können, wenn Bundesrat und Parlament festgestellt hätten, dass die Neutralitätsinitiative schon wegen des Begriffs «immerwährend» zwingendes Völkerrecht verletzt. Damit hätte die Initiative nach Art. 194 Abs. 2 BV, weil verfassungswidrig, für ungültig erklärt werden müssen.
Mit der Initiative soll ja erzwungen werden, dass auch mit einem Aggressorstaat gewirtschaftet werden darf. Dies schlägt dem Sinn und Zweck der Uno-Charta und dem humanitären Völkerrecht ins Gesicht.