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Kommentar 21

Hassverbot

2. Februar 2017
Stephan Wehowsky
Vor dem Landgericht Würzburg wird am 6. Februar über einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen Facebook verhandelt.

Der Anwalt Chan-jo Un will Posts verbieten lassen, in denen der syrische Flüchtling Modamani, der mit einem Selfie zusammen mit Angela Merkel grosse Bekanntheit bekommen hatte, aufs Übelste verleumdet und beschimpft wird. Facebook soll verpflichtet werden, entsprechende Posts dauerhaft zu löschen.

Ist das mehr als bloss gut gemeint? Kann man denjenigen, die Hass verbreiten wollen, das Maul verbieten? Man kann, so die erste Überlegung, solche Leute bestenfalls zum Schweigen bringen, aber sie werden auch sehr schnell lernen, ihren Hass mit Worten zu tarnen, die harmlos klingen, deren Niedertracht gleichwohl jeder versteht.

Seit Jahrzehnten machen die Wohlmeinenden den Fehler, über Sprachregelungen Diskriminierung bekämpfen zu wollen. Sie haben damit nur einen Untergrund geschaffen, in dem sich die verbotenen Worte verbergen, um dann mit noch grösserer Wucht wieder hervorzubrechen.

Dennoch ist es richtig und notwendig, Hasstiraden im Netz und auf der Strasse mit aller Härte zu verfolgen. Denn wer seinem Hass freien Lauf lässt, verletzt und traumatisiert damit seine Opfer. Und weil die sogenannten sozialen Netzwerke es heute erlauben, sich durch Anonymität feige zu verstecken, um dann nur um so ungehemmter loszuwüten, müssen das Recht und die Strafverfolgung diesen neuen Bedingungen Rechnung tragen. Eine solche Betrachtungsweise zielt nicht auf die Gesinnung der Täter, sondern auf ihre Strafwürdigkeit – und den Schutz der Opfer.

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