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Zwischenruf

Volksschule als ideologische Kampfarena

18. März 2026
Markus Mohler
Markus Mohler
Volksschule
Eine Garderobe im Schulhaus der Volksschule Littau Dorf in Luzern. (Keystone/Urs Flueeler)

Das grundsätzlich bewährte schweizerische Volksschulsystem wird mit neuen «Lehrmethoden», aber in Einzelfällen auch durch missbräuchliche Ausdehnung einzelner Grundrechte, destabilisiert. Allen diesen Anstrengungen ist eines gemeinsam: Ziele werden durch Mittel ersetzt.

Schon vor Jahren wurde im Sprachunterricht in mehreren Schulen die analytische durch die ganzheitliche Methode verdrängt. Das wirkte sich insbesondere im Fremdsprachenunterricht aus, wenn statt der Grammatik ganze Sätze auswendig zu lernen waren. Dass dabei das Erlernen des Satzbaus, der Deklination und Konjugation, von der Zeitenfolge nicht zu reden, verloren ging, war quasi ein Kollateralschaden. Es folgte die «integrative» Schule, die Inklusion – gleichzeitig mit den überhand nehmenden Individualismus-Ansprüchen –, in der Kinder mit gänzlich unterschiedlichen Eigenschaften und Voraussetzungen in die gleichen Klassen eingeschult wurden und werden. Dies äusserte sich zunächst wiederum über die Sprache. Kinder mit einer fremden Muttersprache verstanden und verstehen die Erklärungen der Lehrkräfte lange nicht oder nicht richtig. Dass damit die Lernziele, mindestens für diese Kinder – mitunter auch für die Mehrheit einer Klasse – innerhalb einer bestimmten Periode nicht erreicht werden, war und ist der nächste hingenommene Kollateralschaden. Das rächt sich: Gemäss der jüngsten PISA-Studie (2023) erreichen 45% der Volksschulabgänger nach acht Jahren im Alter von 15 Jahren das Leseniveau nicht, um eine drei- oder vierjährige Berufslehre beginnen zu können. 

Chancengleichheit

Unter dem Stichwort «Chancengleichheit» wurde es Eltern auch verboten, ihren Kindern, sofern angezeigt, bei den Hausaufgaben zu helfen. Dies verletze die Chancengleichheit für diejenigen, deren Eltern dazu nicht in der Lage seien. Gemeint sind damit sog. bildungsferne Eltern, d.h. jene, welche die Schulsprache (z.B. Deutsch) nicht verstehen oder gar Analphabeten sind. Statt solchen Kindern gezielt mit Sonderschulungen gerade die Lücke zu überwinden zu helfen, haben sich Lehrerinnen und Lehrer der Regelschule mit ihnen mehr oder weniger erfolglos abzumühen. 

Coaching statt lehren

Von der Methodik her wurde in verschiedenen Schulen das Lehren durch «Coaching» abgelöst, gepaart mit dem Einbezug der elektronischen Medien: Die Schüler sollen selbst nach Antworten auf nicht gestellte Fragen suchen. Damit werden sie auch den Gefahren der elektronischen Medien, den zu begegnen sie nicht geschult sind, ausgesetzt. Das heisst, dass man die Kinder nicht mehr lehrt, wie man lernt. Die Volksschule versagt den Schülern einen ihrer Hauptzwecke, das Vermitteln des Lernens. Auch das ist ein Ziel der Volksschule. Im Ergebnis führt dies dazu, dass zwischen den Begabteren und den weniger Begabten oder Lernfähigen der Unterschied nicht nur noch grösser, sondern auch zementiert wird.

Spezifische Grundrechte als Grund für Sonderregelungen

Seit einiger Zeit verlangen Eltern, gestützt auf einzelne Grundrechte, in der Volksschule Sonderregelungen für ihre Kinder. Begonnen hat dies damit, dass muslimische Eltern verhindern wollten, dass ihre Töchter in der mit Mädchen und Buben gemischten Klasse den Schwimmunterricht besuchen sollten. Grund: Der muslimische Glaube verbiete dies. Die Religionsfreiheit wurde als Instrument, als Mittel, angeführt, obwohl diese ausschliesslich die Kultusfreiheit (Gottesdienste) umfasst. Gleichermassen wollten nun auch Eltern, die einer katholische Sekte angehören, eine Dispensation vom Schwimmunterricht  erreichen, da ihr Glaubensbekenntnis das Sehen blosser Oberkörper verbiete. Das Bundesgericht hat dieses Begehren eben abgelehnt.

Der jüngste Einzelfall, mit dem das bestehende, für spezifisch beeinträchtigte Kinder ausgebaute Schulsystem geändert werden soll, betrifft ein zehnjähriges Mädchen mit einer tetraspastischen Cerebralparese. Dabei handelt es sich um eine Schädigung des Gehirns. Es sitzt im Rollstuhl und benötigt elektronische Kommunikationsmittel. Bereits nach dem Kindergarten wurde durch eine sozialpädagogische Beurteilung und den Bericht des Kindergartens die Einschulung in eine Sonderschule beantragt. Dennoch wurde das Mädchen in eine Regelklasse eingeschult. Es brauchte durchgehend eine eins-zu-eins-Betreuung. Trotz grosser Anstrengungen zeigte sich gemäss dem sehr ausführlich begründeten Bundesgerichtsurteil, dass es «in der Mitte des zweiten Schuljahres von den Lehrplanzielen des Aargauer Lehrplans weit entfernt war». Die Teilhabe des Mädchens am gemeinsamen (Klassen-) Leben sei insgesamt als sehr gering einzustufen. Zudem fänden in der Pause kaum Interaktionen mit anderen Kindern statt. Die Schulbehörden möchten ihm daher nun eine spezifische Sonderschulung zuteilwerden lassen. Dagegen wehrten sich die Eltern. Das Bundesgericht stützt den Beschluss der involvierten Kantonsbehörden, das behinderte Mädchen in seinem Interesse in einer Sonderschule zu unterrichten. Dagegen sind die Eltern an den Ausschuss der Kinderrechtskonvention gelangt und haben – wie bereits vor dem Bundesgericht – eine Diskriminierung geltend gemacht. Der Ausschuss hat die Eingabe der Eltern provisorisch geprüft und angeordnet, dass die Versetzung in die Sonderschule bis zum Vorliegen des definitiven Entscheides nicht stattfinden dürfe. Auf die mehrfachen rein juristischen Argumentationen ist hier nicht einzugehen. Es ist aber ein typisches Beispiel, wie das übergeordnete Ziel, die bestmögliche Ausbildung, durch auch untaugliche Mittel (behauptete mangelnde Integration) ersetzt wird. Ob diese stattfindet, spielt keine Rolle, es zählt nur der Behauptung. 

Letztlich handelt es sich um einen Missbrauch spezifischer Grundrechtsansprüche, die keine Rücksicht auf deren Grenzen und vor allem deren eigentliche Ziele nehmen, ebenso wenig auf das öffentliche Interesse. Dabei fragt sich, ob diese Eltern wirklich im Interesse ihrer Kindern handeln oder nicht eher zur Durchsetzung ihrer politischen oder religiösen Ziele. Was z.B, wenn der Knabe, nachdem er ins Wasser gefallen ist, ertrinkt, weil er nicht schwimmen kann? Des Knaben Grundrechte gehen vor.

Die Schule ist so zu einer Arena politisch-ideologischer Kämpfe geworden. Dies schadet ihr sehr und damit den Schülerinnen und Schülern, da sich die Schule nicht mehr auf ihren Auftrag konzentrieren kann. Wir «verheizen» halbe Schülergenerationen schon nur durch mangelnde Lesefähigkeiten. 

Wird bald die Schulpflicht als zu vermeidender «Stress» und überhaupt unzulässige Einschränkung der persönlichen Freiheit reklamiert? 

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