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Kommentar 21

Verlieren und Aufbewahren

29. Juni 2014
Urs Meier
Das Netz kommt noch nicht damit klar, dass es eine Geschichte hat.

Google muss neuerdings Suchergebnise löschen, wenn sie nachteilige Aussagen über klagende Personen zutage fördern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem wegweisenden Urteil dafür gesorgt. Eine zwiespältige Sache: Für das «Recht auf Vergessen» im Netz gibt es zwar verständliche Gründe; aber die absehbaren Folgen der damit verbundenen Zensur digitaler Archive wurden vom EuGH sträflich übergangen.

Nicht nur das unbegrenzte digitale Aufbewahren kann lästig sein. Auch das Gegenteil beschert böse Überraschungen. Vor zwanzigjährigen Dateien kapitulieren heutige Textverarbeitungen. Hard- und Software haben, gemessen an archivarischen Zeiträumen, die Lebensspannen von Eintagsfliegen. Ein Fehler beim Software-Update des Providers, und schon sind die Korrespondenzen tausender von Kunden für immer im digitalen Orkus versenkt. Was angeblich nicht passieren kann, geschieht, wie man weiss, eben doch.

Bisher wurden im Privatbereich Dokumente meist eher zufällig aufbewahrt oder verloren. Institutionen sammelten sie zumindest teilweise systematisch. Digitalisierung und Internet verändern diese tendenziell chaotischen, aber im Prinzip überschaubaren Prozesse in einer Art, die wir noch gar nicht recht verstehen. Auf der einen Seite explodiert die Menge der gespeicherten Informationen. Ihre vielfach grenzenlose Zugänglichkeit verleiht ihnen völlig neuartige Qualitäten und Bedeutungen – deshalb jetzt die Löschungsbegehren bei Google. Auf der anderen Seite ist mit dem ungewollten Verschwinden unzähliger Petabytes an Texten und Bildern zu rechnen, nur schon weil die Speichermedien bestenfalls ein paar Jahrzehnte lang halten und die Datenuniversen weder überblick- noch bearbeitbar sind. Die expandierenden Volumen der Archive drohen auf Dauer mit einem Verlust an zeitlicher Tiefensicht erkauft zu werden.

Beides – der Terror des nie vergessenden Netzes und der Blackout des kulturellen Gedächtnisses – sind keine unabwendbaren Schicksale, wenn wir das digitale Aufbewahren und Tilgen intelligent zu handhaben lernen. Erinnern und Vergessen sind nicht allein technische und rechtliche, sondern mehr noch kulturelle und gesellschaftliche Angelegenheiten. Das EuGH-Urteil war eine einseitige Festlegung und wurde vorschnell bejubelt. Beim Umgang mit ihrer eigenen Geschichtlichkeit steckt die Informationsgesellschaft noch in den Kinderschuhen. 

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