Innert kurzer Zeit zeigen zwei unterschiedliche Verfahren im und vor der dem Bundesgericht auf (Ver-)Irrungen: einmal der Gesamtbehörde bzw. der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, einmal einer Kammer.
Das Bundesgericht hat offensichtlich Mühe, das seine Mitglieder direkte betreffendes Recht zu kennen. Bekanntlich hat die Weltwoche Ende April dieses Jahres ein Liebesverhältnis zwischen einer Bundesrichterin und einem Bundesrichter publik gemacht. Diese zwischenmenschliche Beziehung war im Bundesgericht offenbar spätestens seit anfangs 2025 bekannt. In Art. 8 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) steht, dass dem Bundesgericht nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören dürfen: «a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben, …».
Was ist eine «dauernde Lebensgemeinschaft»?
So weit, so unklar. Die letztgenannte Konstellation wurde beim Erlass des damals neuen Bundesgerichtsgesetzes 2005 eingefügt, um Richterinnen und Richter, die in einem Konkubinat leben, zu erfassen. So stand es in der Botschaft für das Gesetz ans Parlament. Was aber «Lebensgemeinschaft» und «dauernd» konkret bedeutet, war im vorliegenden Fall dem Bundesgericht nicht klar.
Die beiden Gerichtsmitglieder waren weder verheiratet noch eingetragene Partner noch haben sie im Konkubinat gelebt. Sie hätten nie zusammen gelebt, wie der Bundesrichter ausführte. Also ist Art. 8 BGG hier kein gültiger Massstab. Sie haben sich in ihrer Freizeit getroffen.
Gestört hat dieses Verhältnis zumindest mehrere der andern Mitglieder des Bundesgerichts, denn es wurde darüber gesprochen. An einer Versammlung des Gesamtgerichts wurde befunden, dass dieses Verhältnis den «Gepflogenheiten» der Gerichts widersprochen habe. Nun fragt sich, wie oft für wie lange in welcher Zeitspanne sich Bundesrichter wie treffen dürfen, um nicht gegen diese «Gepflogenheiten» zu verstossen. Und spielt die geschlechtliche Orientierung auch noch eine Rolle? Im April 2026 endete die Beziehung zwischen den beiden, wie der Bundesrichter in einem ausführlichen Interview erklärte. Just dann kam der Weltwoche-Artikel. Das schmeckt nach politischer Motivation.
Und wenn dies schon so beurteilt wurde, weshalb hat dann der Bundesgerichtspräsident oder die Verwaltungskommission die beiden nicht darauf angesprochen und sie zumindest auf die Problematik hingewiesen? Das war doch ihre Amtspflicht. Reagiert hat man erst nach dem Weltwoche-Artikel.
Was tat das Bundesgericht stattdessen? Es gab ein Gutachten in Auftrag. Durch dieses sollte der Sachverhalt geklärt werden. Es geht indessen um eine Rechtsfrage. Das Gutachten ist eingegangen, das Bundesgericht hat dieses den Geschäftsprüfungskommissionen und der Gerichtskommission des Parlamentes weitergeleitet.
Erklärung der eigenen Inkompetenz
Dies ist eine Erklärung der eigenen Inkompetenz: Man stelle sich vor, dass in einem kantonalen Gerichtsorganisationsgesetz eine gleichlautende Bestimmung wie Art. 8 BGG zur Diskussion steht und dass sich in diesem kantonalen Gericht die gleichen Begebenheiten abgespielt hätten. Unter Berufung auf diese kantonale Gesetzesbestimmung hätte eine Prozesspartei Beschwerde beim Bundesgericht wegen Unvereinbarkeit in der Person eines Gerichtsmitgliedes erhoben. Hätte das Bundesgericht dann ebenso ein Gutachten in Auftrag gegeben oder sich nach anderweitigen «Gepflogenheiten» des kantonalen Gerichts erkundigt, weil es nicht weiter weiss?
Nie an gleichen Urteilen beteiligt
Mittlerweile hat das Bundesgericht aufgrund der inzwischen eingegangenen 12 Revisionsbegehren festgestellt, dass diese beiden Gerichtsmitglieder nicht nur nie der gleichen Kammer zugeteilt, sondern auch nie (aushilfsweise) gemeinsam an einer Urteilsberatung beteiligt waren.
Es kommt demnach weder auf die zivilstandsrechtlichen Verhältnisse noch auf ein wie auch immer definiertes Konkubinat an. Sondern es widerspricht diesen «Gepflogenheiten», wenn Richterinnen und Richtern bei anderen Gelegenheiten (oft?) miteinander reden, ausser wenn sie auf Grund ihrer Zuteilung an der Beratung eines Urteils schriftlich oder mündlich teilzunehmen haben. Auch nicht in Pausen oder an gemeinsamen Anlässen. Denn dann könnten sie ja auch über ein gerade hängiges Urteil diskutieren. Mit anderen Worten: Die Regelungen taugen so nicht.
Dazu kommt, dass in einem Medienartikel ein fast einem Protokoll entsprechender Bericht über die Plenarsitzung des Bundesgerichts zu lesen war. Hier drängt sich der Verdacht auf Amtsgeheimnisverletzung auf. Auch dies kommt nicht von Ungefähr.
Massregelung von unberufener Seite
Pikant in dieser Komödie der Irrungen wie bei Goldoni war der Gastkommentar von alt-BGer Präsident Meyer in der NZZ vom 26. August. Ausgerechnet er (vgl. https://acrobat.adobe.com/id/urn:aaid:sc:EU:ee5e047b-ec8c-46be-8d1f-15e5b18d478f) verteilt Zensuren! In diesem Artikel nicht publizieret wurde, was auch zur Diskussion stand: Die Verwaltungskommission, geführt von Herrn Meyer, empfahl dem Bundesstrafgericht während der gleichen Untersuchung auch, die Generalsekretärin zu entlassen. Auch ihr wurde das rechtliche Gehör nicht in gehöriger Weise gewährt. Sie wurde entlassen. Sie hätte gegen die Entlassung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen können. Hätte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gutgeheissen und hätte das Bundesstrafgericht das Urteil beim Bundesgericht angefochten, dann hätte die gleiche Instanz, welche die Entlassung empfohlen hatte, letztinstanzlich über deren Rechtmässigkeit entschieden. Perfekte Rechtsstaatlichkeit.
Dazu wurde die Strafanzeige der so verunglimpften Bundesrichterin nicht anhand genommen.
Unrichtiges und Unwürdiges bei der Beratung von geänderten Bestimmungen des Berner Polizeigesetzes
Streitpunkt war die neu geregelte Verwendung von Körperkameras durch die Polizei. Das Bundesgericht befand in dieser öffentlichen Urteilsberatung, dass die Gesetzgebungskompetenz für das Strafprozessrecht ausschliesslich beim Bund liege. Die angefochtene Bestimmung im Berner Polizeigesetz verstosse daher gegen die verfassungsrechtliche Gesetzgebungs-Zuständigkeitsregelung. Dies trifft so nicht zu. Die Strafprozessordnung (StPO) als Bundesgesetz ist, was deren Umsetzung, vor allem bei Dringlichkeit angeht, unvollständig. Eine Verordnung dazu gibt es nicht. Körperkameras kommen als Beweissicherungsmittel im Bundesstrafprozessrecht nicht vor. Also haben mehrere Kantone spezifische Einführungsgesetze zur StPO erlassen, andere in ihren Polizeigesetzen entsprechende Bestimmungen eingefügt. Diese gehören alle zum Strafprozessrecht (was schon aus den Titeln der kantonalen Gesetze hervorgeht), ohne dessen Ergänzungen und Präzisierungen auf kantonaler Ebene das System nicht funktionierte oder es zu gesetzlich nicht gestützten, aber unverzichtbaren Massnahmen kommt.
Praxisfremd
Was die Praxis angeht, bedeutete dies z.B. Folgendes: Die zu einer Schlägerei gerufenen Polizisten schalten beim Eintreffen am Tatort ihre Kameras ein. Kurz darauf werden Zeugen, wie einer der Kontrahenten einen anderen mit einem Messer niedersticht, was von den bodycams aufgenommen wird. Diese Aufnahmen sollen nun nicht verwertbar sein, weil der kantonale Polizeigesetzgeber nicht befugt ist, die Verwendung der Körperkameras ergänzend zu regeln. Wohl kaum. Wenn man das, was während dieser Urteilsberatung gesagt wurde, konsequent weiter denkt, müssten Polizisten, wenn sie den Posten für einen Patrouillendienst verlassen, jedes Mal zuerst die Staatsanwaltschaft um Erlaubnis bitten, die Körperkameras bei Bedarf, d.h. wenn sie das Begehen eines Deliktes bemerken, einschalten zu dürfen. Dabei führt die Staatsanwaltschaft in diesem Moment noch gar kein dieses Geschehen betreffendes Verfahren. Wie sollte sie auch? Das dies nicht richtig sein kann, bedarf keiner weiteren Begründung.
Das Bundesgericht hat die Bundesstaatlichkeit, die Verschränktheit im Polizei- und Strafverfolgungsbereich noch immer nicht erfasst. Man beachte bspw. die kantonalen Regelungen über die verdeckten Ermittlungen (mit ausdrücklichen Hinweisen auf Bestimmungen der StPO) oder über verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle. Es geht dabei um fliessende Übergänge von Verhinderung (Aufgabe der Polizei nach kantonalem Polizeigesetz) zu Verfolgung einer Straftat (auch Polizei, nach StPO).
Unwürdig
Bundesrichter Merz (Grüne Partei) hat anlässlich dieser Urteilsberatung das Berner Polizeigesetz in Teilen mit den Regelungen der FIFA verglichen. Ein mehr als irritierender Vergleich. Damit hat sich Herr Merz als für einen Bundesrichter ungeeignet, unwürdig selber disqualifiziert. Zudem hat der derzeitige Bundesgerichtspräsident Chaix (FDP) in diesem Fall alles in Frage gestellt, was sagte er nicht genau. Das ganze Polizeigesetz? Dieses hat nach der Totalrevision vor ein paar Jahren ausser einem verunglückten Artikel über Stellplätze für Fahrende mehrere weitergehende Beschwerden am Bundesgericht schadlos überstanden.
Unziemlich daher die Frage, ob als Voraussetzung für die Wahl zu einer Bundesrichterin oder einem Bundesrichter als einziges Kriterium «wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist» genügt, und man die Eignung in fachlicher und persönlicher Hinsicht den Parteien überlassen darf. Rein demokratiepolitische Kriterien, dazu noch nach einem zahlenmässigen Schlüssel, können die Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit, die beim Bundesgericht nur in höchstem Mass genügen, nicht gewährleisten.