Bundespolitiker in Bern zeigten sich gestern (im Echo der Zeit auf SRF) empört über das Begehren Italiens, zur Untersuchung der Brandkatastrophe von Crans-Montana, bei der mehrere italienische Staatsangehörige ihr Leben verloren haben, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe einzusetzen. Von Souveränität und Einmischung in die schweizerische Justitz war die Rede. Man habe zwar Verständnis, aber…
Es wäre empfehlenswert, dass Politiker, bevor sie ihrer Empörung im Zusammenhang mit einer Rechtsfrage Ausdruck verleihen, die einschlägigen Rechtsgrundlagen, die sie selber beschlossen oder genehmigt haben, konsultierten. Andernfalls missachten sie ebenso wie die Staatsanwaltschaft des Wallis in diesem Fall massgebliche Bestimmungen.
Das Internationale Rechtshilfegesetz der Schweiz (IRSG, SR 351.1) enthält in Ar. 80dter eine Bestimmung, welche ausdrücklich die Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsgruppen vorsieht. Dieser Art der internationalen Rechtshilfe ist ein ganzer Abschnitt im Gesetz gewidmet.
Gleichermassen enthält das zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12) entsprechende Bestimmungen in Art. 20 («Gemeinsame Ermittlungsgruppen»).
Gemeinsame Ermittlungsgruppe gefordert
Der schweizerische Botschafter in Rom erklärte auch gestern im Zusammenhang damit, dass der aus Bern zurückgerufene italienische Botschafter erst zurückkehre, wenn eine gemeinsame Ermittlungsgruppe gebildet worden sei, es dürfe keine Erpressung in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz geben. Er sagte aber ebenso, er glaube nicht, dass es sich beim Rückruf des Botschafters um eine Erpressung seitens Rom handle. Und: ««Es gibt eine politische Diskussionsebene und die Ebene der Justizverfahren, in der es keine Einmischungen geben kann…». Hier gilt es jedoch zu unterscheiden:
Die internationale Rechtshilfe ist in zwei Verfahrensschritte aufgeteilt: im ersten Verfahren geht es darum, ob – bei bestehender Rechtsgrundlage – einem ausländischen Rechtshilfeersuchens stattgegeben wird oder nicht. Diesen Entscheid trifft in der Schweiz das Bundesamt für Justiz (auch bei Strafverfahren in der kantonalen Zuständigkeit), also eine Behörde, die zwar «Justiz» heisst, aber keine justizielle Behörde im engeren Sinn ist; sie gehört zur Exekutive. Sie kann ein Rechtshilfegesuch nach den Kriterien von Art. 3 ff. des IRSG ablehnen. Das können selbst politische Gründe sein.
Ein solcher Beschluss ist jedoch keine Einmischung in ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren. Daher ist umgekehrt auch das Begehren Italiens, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu bilden, keine «Erpressung» in Bezug auf die Unabhängigkeit der schweizerischen Justiz. Die italienische Regierung hat, gemäss dem erwähnten Zusatzprotokoll des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens, nach der zuerst ablehnenden Reaktion der Walliser Staatsanwaltschaft und dem anschliessenden Zögern Berns, ihrem Rechtsanspruch etwas deutlich Nachachtung verschafft. Inzwischen hat das Bundesamt für Justiz die Rechtslage dar- und klargestellt. Etwas schneller wäre dies hilfreicher gewesen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Besuch von Opferfamilien zusammen mit ihren Anwälten bei Bundespräsident Guy Parmelin.
Die Empörung der Bundespolitiker in Bern war nicht nur verfehlt. Sie zeigte auch, dass einer Empörung nicht Ausdruck gegeben werden soll, bevor man sich kundig gemacht hat – ansonsten dies der Reputation der Rechtsstaatlichkeit der Schweiz noch mehr schadet.