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Neutralitätsinitiative

Existentielle Bedrohung für die Schweiz

18. August 2026
Markus Mohler
Markus Mohler
Bundeshaus
Die Schweizer Flagge weht auf dem Bundeshaus hinter der «Berna»-Statue (Keystonbe/Peter Klaunzer)

Nicht nur die Neutralitätsinitiative, sondern auch die aktuelle «Neutralitäts»-Politik des Bundesrates gefährdet die militärische und die wirtschaftliche Sicherheit der Schweiz existenziell.

Im Artikel über die ziellose Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; Parlamentsbeschluss v. 19. Dezember 2025) wurde auf die Änderung hingewiesen, die Kriegsmaterialexporte ohne Bewilligungsverfahren und ohne Beschränkungen der Wiederausfuhr an 25 Staaten (in einer Liste aus dem Jahr 2011 als Anhang zur Kriegsmaterialverordnung, KMV) zulässt. Zu diesen gehören auch die USA. Abgesehen davon, dass diese 25 Staaten alle der «westlichen» Welt angehören und diese Selektion also mit «integraler» oder «immerwährender» Neutralität nichts zu tun hat, verstösst sie auch gegen den Waffenhandelsvertrag, den die Schweiz 2016 ratifiziert hat.

Kritisiert wurde schon damals, dass zu diesen 25 Staaten weder die jüngeren Schengen-Staaten gehören (mit denen die Schweiz völkerrechtlich über das Assoziierungsabkommen verbunden ist) noch die baltischen Staaten. Bundesrat Parmelin erklärte im Nationalrat, die Liste werde nicht geändert.

Im Dezember 2025 gab der Bundesrat den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über neutralitätsrechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine in die Vernehmlassung (vgl. Artikel v. 4. Mai 2026, www.Journal21.ch). Gedacht war dieses Gesetz als Ablösung der bestehenden «Ukraine-Verordnung», falls der Aggressionskrieg Russlands über deren definitives Ablaufdatum hinaus andauerte. Dieser Gesetzesentwurf wurde so heftig kritisiert, dass der Bundesrat das «Projekt» abbrach. Mitgeteilt hat er dies auch nicht auf dem für Vernehmlassungsergebnisse üblichen Weg. Begründet wurde der Abbruch damit, dass die derzeitige Neutralitätspolitik auch ohne ein solches Gesetz weitergeführt werden könne. Weshalb denn der ganze (teure) Aufwand?

In Erinnerung zu rufen ist, dass der Bundesrat in der Botschaft zur Neutralitätsinitiative v. 27. November 2024 geschrieben hat: «Sie (die Schweiz) ist völkerrechtlich nicht zur Neutralität verpflichtet». Was gilt denn jetzt nach Auffassung des Bundesrates?

Die neue Liste der neutralitätspolitisch bevorzugten Länder

Diese Liste ist wegen des neu eingefügten Abs. 2bis von Art. 22a KMG Teil dieser Rechtsordnung. Im zweiten Satz des Absatzes steht: «Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung». Da stellt sich die Frage, ob der Bundesrat angesichts der Abhängigkeit von den USA punkto Rüstungsgüter (F-35, Patriot) es wagte, den USA die Lieferung gewünschten Kriegsmaterials oder von sonstigen Waffen zu verweigern. Dann müsste man sich aber nicht wundern, wenn Waffen schweizerischer Provenienz in Ländern mit möglichen bewaffneten Konflikten (z. B. Venezuela, Kuba u. a. m.) Verwendung fänden, was die Korrekturinitiative gerade verhindern wollte.

An einer kürzlich durchgeführten Podiumsveranstaltung der Offiziersgesellschaft des Kantons Zürich berichtete ein Vertreter des VBS zu aller Überraschung, dass der Bundesrat die Liste der 25 Staaten am 27. Mai 2026 auf 43 Staaten ausgeweitet habe. In der Tat. Sie trat am 1. Juli 2026 in Kraft. Nach wie vor ist sie als Anhang II zur KMV zu finden, mit dem Verweis auf die Quelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (welche ausser für wissenschaftliche Untersuchungen niemand konsultiert). Im Bundesblatt, dem Mitteilungsblatt – auch für Rechtsänderungen –, wurde die neue Liste nicht publiziert. Also wurde sie bis jüngst auch nicht bemerkt – und so mehr oder weniger erfolgreich verschwiegen.

In dieser auf 43 Staaten erweiterten Liste, erneut alles «westliche» Länder, fehlt die Ukraine. Auch sie gehört zu den «westlichen» Ländern. Weshalb die Ukraine nicht? Das hängt damit zusammen, dass nach wie vor die (auf «Notrecht» [Art. 184 Abs. 3 BV] abgestützte) «Ukraine-Verordnung» besteht, nach der auch die Ukraine quasi analog zu Russland aus neutralitätspolitischen Gründen sanktioniert wird und demzufolge auch keine Kriegsmaterial-Wiederausfuhren nach diesem Opferstaat erlaubt sind.

Was steckt dahinter? Zweierlei:

  • Der Bundesrat missachtet die UNO-Charta, die zwischen dem Aggressor- und dem Opferstaat strikt unterscheidet und jede Gewaltandrohung oder -anwendung als zwingendes Völkerrecht verbietet. Die UNO-Charta (Friedensrecht) hat das neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot der Haager Abkommen (1907, Kriegsrecht) aufgehoben (Art. 103 der Charta sowie drei Artikel im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge betreffend das zwingende Völkerrecht). Dieses neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot ist zu einem rein innerschweizerischen Dogma verkommen und hat mit dem geltenden Völkerrecht nichts mehr zu tun. Dies hat der Bundesrat mit seiner Feststellung in der Botschaft zur Neutralitätsinitiative ja selbst bestätigt.
     
  • Der Bundesrat will Russland auch nach dessen unverblümter Einmischung in die Diskussionen um die Neutralitätsinitiative nicht verärgern. Diese Einmischung stellt eine üble Verletzung der Souveränität (auch ein Schutzgut der Charta!) der Schweiz dar, aber der Bundesrat protestiert nicht. Er schweigt und zeigt damit Schwäche (und seine Uneinigkeit). Jedes andere Land hätte den Botschafter einbestellt und ihm die Leviten gelesen. Russland hat selbstverständlich ein grosses Interesse an der Annahme der Initiative, denn wenn diese zu Verfassungsrecht würde, mit dem Verbot der Zusammenarbeit mit der NATO – wie sie jetzt auch ohne Beitritt möglich ist –, wäre die Schweiz als Loch im Willisauer-Ringli des europäischen NATO-Verteidigungsdispositivs zementiert. Nicht einmal mehr Luftlagebilder erhielte die Schweiz. Auch Pilotentrainings mit NATO-Staaten wären unzulässig.

Das Neutralitäts-Chaos in den Verlautbarungen des Bundesrates

Der Bundesrat nennt diese Gefahr (Loch im NATO-Dispositiv) selbst in den vor den Sommerferien 2026 erlassenen «Leitlinien für die Verteidigung»: Ein Angriff aus Distanz müsse sich nicht zwingend gegen die Schweiz an sich richten: «Vielmehr könnten kritische Infrastrukturen oder wichtige Verkehrs- und Versorgungsachsen in der Schweiz gezielt angegriffen werden, um für Europa wichtige Infrastrukturen zu beeinträchtigen und damit auch den umliegenden Ländern zu schaden». Man muss kein ausgebildeter Stratege sein, um diese Gefahren zu erkennen. Aber der Bundesrat handelt direkt gegenteilig.

Im Vorentwurf zur Sicherheitspolitischen Strategie der Schweiz 2026 wird das Neutralitäts-Chaos auf die Spitze getrieben: Zum einen heisst es: «Die Neutralität der Schweiz ist ein sicherheits- und aussenpolitisches Instrument, …», dann: «Die Neutralität trägt zur Glaubwürdigkeit des humanitären Engagements und der guten Dienste der Schweiz bei» (die Glaubwürdigkeit hat sie längst verloren und das Engagement ist, selbst verbal, erlahmt; die guten Dienste haben schon lange nicht neutrale Staaten übernommen); sie habe «eine identitätsstiftende Wirkung» (wie wenn diese für die Sicherheits- und Aussenpolitik von Bedeutung wäre); sodann: «Das im Völkerrecht verankerte Neutralitätsrecht stellt den unverzichtbaren Kern der Neutralität dar» (in der Botschaft zur Neutralitätsinitiative steht das Gegenteil); es folgt: «Die für die Anwendung der Neutralität entscheidende Frage, wann ein Land angegriffen ist, ist mit der hybriden Konfliktführung indes schwieriger geworden» (Bundesrat Pfister erklärte, die Schweiz sei von dieser hybriden Kriegführung durch Desinformationskampagnen und Cyberangriffe bereits betroffen).

In der Schweiz ist nicht einmal eine gesetzliche Regelung getroffen, wer (Bund oder Kantone) für die Abwehr tieffliegender Drohnen zuständig und damit verantwortlich ist. In einer Interpellationsantwort schrieb der Bundesrat: die Betreiber kritischer Infrastrukturen! Also der Eigentümer des Sterns von Laufenburg, die Kraftwerke (einschliesslich Staudämme), die SBB, BLS, SOB? Und wer für die Strassen? Das rechtsstaatliche Gewaltmonopol scheint unbekannt.

Im vorhergehenden Absatz dieser Strategie zum Thema «Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht» heisst es: «Die Schweiz kann ihre sicherheitspolitischen Interessen am besten in einer Welt wahren, in der Macht durch Recht begrenzt wird. Ihre Beiträge zu Frieden und Stabilität, zur nachhaltigen Entwicklung und zum Völkerrecht sind weiterhin gefragt». Das geht am besten, indem die Schweiz die UNO-Charta strikt anwendet. Aber genau dies macht der Bundesrat nicht. Welche Beiträge hat die Schweiz im Kampf gegen die serienweise begangenen schwersten Kriegsverbrechen Russlands in der Ukraine geleistet? Keine, ausser vereinzelten lahmen Lippenbekenntnissen.

Existentielle Bedrohung für die Schweiz

Diese Zusammenstellung zeigt, dass nicht nur die Neutralitätsinitiative, sondern auch die aktuelle «Neutralitäts»-Politik des Bundesrates die militärische und die wirtschaftliche Sicherheit der Schweiz existenziell gefährdet. In Abs. 2 der Initiative heisst es, «Im Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs» dürfe die Schweiz mit Militär- oder Verteidigungsbündnissen zusammenarbeiten. Dann wäre es längst zu spät. Die Initianten und die Befürworter erwarten demnach, dass mindestens die umliegenden NATO-/EU-Staaten der Schweiz solidarisch zu Hilfe eilten. Und was steht in der rüstungspolitischen Strategie des Bundesrates vom Juni 2025? «Was Direktlieferungen betrifft, ist es der Schweiz jedoch nicht möglich, Abnehmern von Schweizer Kriegsmaterial zu garantieren, dass sie weiterhin beliefert würden, falls sie selbst in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt werden – auch dann nicht, wenn sie sich selbst verteidigen». Solidarität von den EU-/NATO-Staaten wird erwartet, umgekehrt jedoch schon von vornherein ausgeschlossen, aus Neutralitätsgründen. Neutralität und Solidarität als Einbahnstrasse! Es müsste doch auch dem Bundesrat einleuchten, dass dies nicht aufgehen kann.

Das Ausland hat es punkto Rüstungsgüter bemerkt, die Devise lautet: «No Swiss». Damit ist auch, was das Ziel der beschlossenen KMG-Änderung war, der schweizerischen Rüstungsindustrie nicht geholfen, ebenso wenig der Armee. Deren zeitgerechte Aufrüstung wird zusätzlich durch die Finanzierungsbremsen verhindert.

Wirtschaftlich: Das Verbot von wirtschaftlichen Sanktionen gegen einen Aggressorstaat hätte unweigerlich die sofortige Sanktionierung der Schweiz als Land zur Folge, wie dies bereits über das Wochenende vom 26./27. Februar 2022 angedroht worden ist, als der Bundesrat zögerte, die Sanktionen der EU und der USA zu übernehmen (gemäss Art. 1 Abs. 1 des Embargogesetzes). Da hülfen auch Massnahmen gegen Umgehungsgeschäfte nicht (die Schweiz ist z. B. der OSCE-Taskforce zur Erkennung von Oligarchengeldern, die den russischen Feldzug mitfinanzieren, nicht beigetreten). Würde die Initiative angenommen, müssten die Sanktionen sogleich aufgehoben werden, da eine Übergangsbestimmung mit einem späteren Inkrafttreten nicht Teil der Initiative ist. Die Verfassungsänderung träte damit sofort in Kraft, und das Embargogesetz wäre verfassungswidrig. Es handelte sich also nicht um eine entfernte wirtschaftliche Katastrophe, sie ereignete sich am 28. September 2026.

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