Nach der Katastrophe des Zweiten Weltkriegs wurden die Menschenrechte kodifiziert. Europa versteht diese sogar als individuell einklagbare Rechte. Diese Errungenschaft hat eine paar Haken, mit denen sie sich im Gestrüpp der Politik verfangen kann.
Der Run Zehntausender junger Leute, die vor zwei Wochen aus Marokko in die spanische Exklave Ceuta eindrangen mit der Absicht, nach Europa zu gelangen, war nicht das erste Ereignis dieser Art. Doch die Vehemenz dieser angeblich von Fehlinformationen in Sozialen Medien ausgelösten Massenmigration löste ein Beben in der europäischen Politik aus.
Die italienische Regierungschefin Giorgia Meloni war rasch zur Stelle mit Vorwürfen an die Adresse der spanischen Regierung. Diese trete dem Migrationsdruck aus dem Süden nicht entschlossen genug entgegen, erklärte die Italienerin. Meloni ging so weit, Spanien vorübergehend aus dem Schengenraum auszusperren, was in Brüssel sogleich Alarmstufe Rot auslöste. Dass Melonis Vorpreschen offensichtlich innenpolitisch motiviert war – sie hat durch den rechtsextremen General Vannacci in jüngster Zeit gefährliche Konkurrenz bekommen –, vermochte die internationale Aufregung nicht zu besänftigen.
«Schutz Europas und seiner Werte»
Inzwischen hat sich die Diskussion aufs Grundsätzliche verlagert. Giorgia Meloni und ihre dänische Kollegin Mette Frederiksen haben am 10. August eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht. Ungeachtet politischer Unterschiede sei man «verbunden durch den Wunsch nach einem Schutz Europas und seiner Werte», erklärten die beiden Ministerpräsidentinnen. Durch illegale Einwanderung stiegen die Kriminalitätsraten, öffentliche Dienstleistungen würden zunehmend belastet und Bürger verlören das Vertrauen in den Staat, schrieben die beiden Politikerinnen in der Erklärung weiter. Dies zeitige negative Auswirkungen auf die europäischen Gesellschaften.
Die Debatte weitete sich rasch aus. So nahm die Diskussion um ausserhalb der EU zu betreibende Abschiebezentren wieder Fahrt auf. Auf der Gegenseite wandten sich Migrationsfachleute und NGOs gegen die angestrebte Abschottungspolitik: Der von der EU im Juni 2026 in Kraft gesetzte Migrationspakt zeige bereits Wirkung, die Zahlen der Zuwanderer nach Europa gingen zurück.
Individueller Rechtsanspruch auf dem Prüfstand
Doch der Schock von Ceuta hat dafür gesorgt, dass inzwischen die Grundlage des Asylrechts zur Debatte steht: der individuelle Rechtsanspruch auf ein gesetzlich geregeltes Asylverfahren. Dieses juristische Prinzip kann im Einzelfall eine lange Kette von Verwaltungs- und Gerichtsprozeduren auslösen. Selbst bei missbräuchlichen Asylbegehren führt dies am Ende meistens zu einer Tolerierung. Damit besteht ein Anreiz, das System entgegen seinem eigentlichen Sinn auszunutzen.
Politisch ist dies auch deshalb problematisch, weil erstens die schiere Masse der Verfahren zur Überforderung von Justiz und Verwaltung führen kann und zweitens eine Aberkennung von Asylansprüchen meistens folgenlos bleibt. Der Grund: In der Mehrheit der Fälle kann die Rückführung gar nicht vollzogen werden. Das Recht ist durch die Vielzahl juristisch unbegründeter Asylforderungen quasi ausgehebelt.
So steht denn die Idee im Raum, den individuellen Rechtsanspruch auf ein Asylverfahren entweder ganz aufzugeben oder bei starkem, nicht steuerbarem Migrationsdruck aussetzen zu können. An dessen Stelle müssten dann voraussichtlich Kontingente treten, welche die Gewährung von Asyl situativ deckeln würden.
Das Recht, Rechte zu haben
Nur schon die Erörterung solcher Ideen ist ein schwerwiegender Tabubruch. Er droht das Konzept der Menschenrechte zu unterminieren, denn diese können per Definition eben gerade nicht situativ gewährt oder verweigert werden. Hannah Arendts Diktum, jeder Mensch habe überall «das Recht, Rechte zu haben», markiert die Grenze, jenseits derer Willkürherrschaft und Unmenschlichkeit drohen.
Europa hat nach der Erfahrung des Zweiten Weltkriegs eine Rechtsauffassung herausgebildet, welche aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 die Konsequenz zieht, die wichtigsten der darin verbrieften Rechte individuell einklagbar zu machen. Die zu diesem Zweck geschaffenen Instrumente sind die Europäische Menschrechtskonvention (EMRK) und auf deren Grundlage der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser hat in jüngerer Zeit stark an Bedeutung gewonnen und nimmt zunehmend Einfluss auf Gesetzgebung und Rechtsprechung der Signatarstaaten. Die Tendenz geht dahin, Menschenrechte für direkt anwendbar zu erklären und bei Konflikten mit anderen Rechtsgütern zu priorisieren.
Das Recht beansprucht aufgrund dieser Entwicklung den Vorrang gegenüber anderen Gesichtspunkten wie administrative Machbarkeit, soziale Verträglichkeit, politische Steuerbarkeit. Das wird spätestens dann heikel, wenn eine Hintanstellung dieser als untergeordnet betrachteten Punkte so viel gesellschaftlichen Stress auslöst, dass die Akzeptanz von EMRK und EGMR untergraben wird. Diejenigen politischen Kräfte, die das individuelle Recht auf ein Asylverfahren begrenzen oder abschaffen wollen, haben in vielen europäischen Ländern kräftigen Zulauf. Der menschenrechtliche Konsens in Europa ist nicht mehr auf Dauer sicher.
Auswege aus dem Dilemma
Das ist der EU selbstverständlich nicht verborgen geblieben. Sie versucht deshalb mit der schon erwähnten Reform des Asylsystems etwas Druck aus dem System zu nehmen. In einem ausführlichen Artikel in der NZZ vom 14. August kommt Daniel Gerny zum Schluss, der EU-Migrations- und Asylpakt sei «letztlich nichts anderes als ein Versuch, den individuellen Anspruch auf ein Asylverfahren abzuschwächen, ohne diesen rechtlich abzuschaffen».
Was die Einhaltung der rigiden Rechtsauffassung des EGMR betrifft, so nehmen es mehrere europäische Länder nicht so genau, anders gesagt, sie testen, wie weit sie gehen können. Gegenwärtig wird ein Urteil des EGMR wegen Pushbacks erwartet: Polen, Litauen und Lettland hatten Flüchtlinge aus Afghanistan, dem Irak und Kuba direkt nach Weissrussland zurückgeschickt mit der Begründung, das Lukaschenko-Regime instrumentalisiere die Migration zur hybriden Kriegführung gegen den Westen. Falls das Gericht diese Umstände berücksichtigt, könnte es in seinem Urteil die prinzipielle Priorität individuell einklagbarer Menschenrechte relativieren.
Ein solches Urteil könnte bestenfalls auch einen Weg aus dem bislang unlösbaren Dilemma zwischen konsequentem Asylrechtsschutz und mehrheitsfähiger Asylpolitik weisen. Wenn es der Rechtsprechung des EGMR gelingt, klar missbräuchliche Beanspruchungen des Rechts auf ein Asylverfahren zu definieren und ihnen den Schutz des obersten europäischen Gerichts für Menschenrechte zu entziehen, wäre das ein wichtiger Beitrag für eine pragmatische Migrations- und Asylpolitik.
Die Utopie des Rechts
Im Asylbereich wird es zukünftig vermehrt darum gehen, den Schutz auf individuell Verfolgte und besonders Gefährdete zu fokussieren. Wenn jedoch auch noch Menschheitsplagen wie Kriege, extreme Armut, Folgen von Natur- und Klimakatastrophen generell als legale Asylgründe betrachtet werden – so jedenfalls die Tendenz in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR –, kommt es früher oder später zur Überforderung der Aufnahmestaaten und zum Kollaps der Asylpolitik.
Global gesehen haben Menschen- und Grundrechte neben ihrer Eigenschaft als Fundamente des Rechts auch einen utopischen Charakter: Sie beschreiben das Ziel gesellschaftlich-kultureller Entwicklung so, dass es für unterschiedliche Gesellschaften und Kulturen zustimmungsfähig ist – unter kulturrelativistischen und postkolonialen Auspizien kein einfaches Unterfangen. Doch ohne utopischen Überschuss können die Fundamente des Rechts nicht gelegt werden.
Behält man diesen dialektischen Charakter der Menschenrechte im Auge, so kommt man am ehesten zurecht mit dem Dilemma zwischen hohem normativem Anspruch und widersprüchlichen Gegebenheiten der Praxis. Anders gesagt: Es ist möglich, glaubwürdige und menschenfreundliche Asylpolitik zu machen, aber halt nicht für alle, die Asyl wollen.