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Volksabstimmung

Den Terrorismus bekämpfen – aber nicht so

2. Juni 2021
Beat Allenbach
Das neue Gesetz gibt der Polizei sehr viele Mittel, doch gemäss vielen anerkannten Juristen ist es nicht vereinbar mit unserer Verfassung.

Wer ist nicht gegen Terrorismus, besonders den islamischen? Wir sind praktisch alle einverstanden, Massnahmen zu ergreifen, um Attentate verhindern zu können. Doch in diesem verständlicherweise sehr emotionalen Bereich neigen wir dazu, der Polizei Mittel zu geben, die eine rechtliche Prüfung nicht überstehen. Genau das geschieht beim Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus.

Scharfe Kritik von 60 Professoren und Rechtsexperten

Wie ist das möglich? Dieses Gesetz ist vom Bundesrat und von der Mehrheit des Parlaments verabschiedet worden, und in beiden Gremien sitzen viele Juristen. Gleichwohl soll es unserer Bundesverfassung und den Menschenrechten nicht gerecht werden? Das ist absurd, aber in der Tat ist es so: Das Gesetz, über das wir am 13. Juni abstimmen ist von 60 Professoren und Rechtsexperten aus der ganzen Schweiz scharf kritisiert worden. Alle diese Juristen sind der Meinung, dass der Terrorismus nach einer starken Antwort unserer Institutionen verlange. Doch sie mahnen, dieses Bundesgesetz sei höchst problematisch mit Bezug auf die Bundesverfassung und die internationalen Menschenrechtsabkommen. Mit der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk „würde unser Rechtsstaat ausgehöhlt“, liest man in ihrem Schreiben, das die Bundesrätinnen und Bundesräte sowie die Parlamentarierinnen und Parlamentarier noch vor den entscheidenden Abstimmungen im Bundeshaus über das Anti-Terrorgesetz erhielten. Die Mehrheit des Parlaments wollte die klaren Einwände nicht hören und Bundesrätin Karin Keller-Sutter bezeichnete die Argument der 60 Juristinnen und Juristen bloss als „persönliche Meinungen“.

Im Abstimmungsbüchlein, das von der Bundeskanzlei herausgegeben wird, ist der lange Text der Abstimmungsvorlage abgedruckt, und es findet sich dort die folgende Definition: „Als terroristische Gefährderin oder terroristischer Gefährder gilt eine Person, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie oder er eine terroristische Aktivität ausüben wird.“ Nicht allein der Begriff des terroristischen Gefährders, auch was als terroristische Aktivität gilt, ist schwammig formuliert und öffnet nach Auffassung der Rechtsexperten der Willkür Tür und Tor. Das trifft auch deshalb zu, weil keine Kontrolle durch einen Richter vorgesehen ist: In der Tat ist es eine Verwaltungsstelle, die Fedpol, welche die Massnahmen bewilligt, welche die Freiheit der betroffenen Personen stark einschränkt; sie können sogar Kinder ab 12 treffen.

Unklar formuliert und kompliziert

Das zur Abstimmung vorgelegte Gesetz ist unpräzis, schlecht formuliert und sehr kompliziert. Davon kann man sich vergewissern, wenn man den langen Gesetzestext im Bundesbüchlein Seite 114 bis 143 liest. Überdies informieren die Behörden nicht immer wahrheitsgetreu, wie mehrere Juristen bestätigt haben. Die Bundesrätin Karin Keller-Sutter behauptet in zahlreichen Zeitungsinterviews in allen Landesteilen, das Gesetz sei notwendig, da die Polizei heute erst nach einem Delikt eingreifen könne. Doch im Strafgesetzbuch haben wir den Art. 260bis, wonach vorbereitende Handlungen im Hinblick auf eine schweres Verbrechen strafbar sind. Zudem gibt es weitere Gesetze, die dem Bundesstrafgericht in den letzten Jahren erlaubten, über 20 Personen zu verurteilen, weil sie z. B. im Internet ihre Sympathie für den Islamischen Staat bekundeten. Es gibt deshalb gute Gründe, diese Gesetz an den Absender zurückzuschicken.

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