Unsinniger Beschluss des Ständerates in Sachen «Bilaterale III»: Mit Stichentsdcheid des Präsidenten des Ständerates sollen Angehörige von EU-Mitgliedstaaten, die in die Schweiz übersiedeln wollen, verpflichtet werden, einen Strafregisterauszug ihres Herkunftslandes beibringen. Diese Pflicht verstiesse gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen (PFA).
Strafregisterauszug ohne Aussagekraft
Diese Pflicht wäre v.a. unsinnig und auch unnötig: Welche Verurteilungen in einem solche Auszug aufscheinen, bestimmt jedes Land selber. Es gibt grosse Unterschiede. Das zeigt sich zum Vergleich an der schweizerischen Variante. So ist zu unterscheiden, nach welchem Gesetz strafrechtliche Verurteilungen registriert werden. In der Schweiz wird nach Strafgesetzbuch, Strassenverkehrs-, Betäubungsmittel-, Ausländer- und Integrationsgesetz unterschieden, dazu kommen Nebenstrafgesetzbestimmungen zuhauf. Dann kommt es nicht nur auf die Art und Schwere der Delikte an, also Verbrechen, Vergehen, Übertretungen, sondern auch darauf, wie diese im nationalen Recht gegeneinander abgegrenzt werden. Ferner ist die Art und Schwere der ausgesprochenen Sanktion wesentlich: Freiheits- oder Geldstrafe, diese bedingt oder unbedingt auferlegt, Busse, andere Sanktkiosnformen. Gibt es eine minimale Schwere einer Sanktion für einen Eintrag? Von besonderer Bedeutung ist die Zeitspanne, während der ein Eintrag aufscheint, bevor dieser – wiederum nach landesrechtlichen Vorschriften – gelöscht wird. In der Schweiz bspw. nach Ablauf der Probezeit bei einer bedingt ausgesprochenen Strafe, also nach minimal (aber zumeist) zwei Jahren. Für Minderjährige – und wo liegen in jedem Land die Grenze der Strafrechtsmüdigkeit und jene zum Erwachsenenstrafrecht – gelten wiederum unterschiedliche Bestimmungen. Ob allfällige Verurteilungen in einem anderen als dem Herkunftsland aufgeführt werden, ist ebenso unklar.
Mit anderen Worten: Diese Strafregisterauszüge sind in keiner Weise eine auch nur halbwegs verlässliche Aussage über das allfällige Kriminalitätspotential einer Person. Eine solche solche Pflicht setzte alle EU-Bürger unter einen unzulässigen Generalverdacht. Man stelle sich die Empörung hierzulande vor, wenn die EU von den Schweizerin, die sich in der EU niederlassen wollen, durch die gleiche Pflicht einen solchen äusserten.
Diese Pflicht wäre ein bürokratischer Leerlauf sondergleichen, der das PFA verletzt. Der Antrag ist gedacht, um eine Hürde für die «Bilateralen III» aufzubauen. Dass ihm so viele gefolgt sind, ist unverständlich und zeugt nicht für die Qualität dieser Ständeratsmitglieder. Auch der Präsident, der den Stichentscheid gab, hätte es besser wissen müssen. Für spezielle Fälle ist zudem der Beizug eines Strafregisterauszuges heute schon möglich. Dies erlaubt, Personen mit einer strafrechtlich tatsächlich zweifelhaften Vita fernzuhalten.
Verurteiltenstatistik zeigt ein anderes Bild
Für einen Eintrag im Strafregister braucht es eine strafrechtlich rechtskräftige Verurteilung. Ein Blick in die jüngste Verurteiltenstatistik (2024) des Bundesamtes für Statistik, aufgegliedert nach Nationalitäten, zeigt ein Bild, das die bürokratieversessenen Ständeratsmitglieder wohl nicht erwartet hätten. Dieses Bild ergibt sich aus der sog. Kriminalitätsbelastungszsiffer. Diese weist die Anzahl strafrechtlicher Verurteilungen von Personen einer bestimmten Nationalität aus im Verhältnis zur hier ansässigen Population dieses Landes in Prozenten. Diese Statistik hätten auch Parlamentsmitglieder konsultieren können (https://www.bfs.admin.ch/asset/de/36122764).
Für die Schweizer Staatsangehörigen beträgt diese Kriminalitätsbelastung 0,24%. Zählt man die jeweiligen Kriminalitätsbelastungsprozente der EU-Mitgliederländer zusammen und teilt die Summe durch 27, ergibt es für die EU im Schnitt 0,21%. Die durchschnittliche Kriminalitätsbelastung der in der Schweiz wohnenden EU-Mitgliedländerangehörigen ist also tiefer als jene für die Schweizer, auch wenn einige aus EU-Ländern etwas höher liegen.
Mit einer solchen, das PFA verletzenden Pflicht ist das vordergründig angegebene Ziel – Erkennen eines Kriminalitätsrisikos – per se nicht zu erreichen, ist widersinnig und unnötig und bezeugt nur das Fehlen der dafür nötigen Fachkenntnisse. Aber es ist ein heimlicher Versuch, der Annahme der «Bilateralen III» eine weitere Hürde entgegenzustellen, denn den meisten sind diese Fakten nicht bekannt. Mit demokratisch fairer, redlicher Argumentation hat dies nichts zu tun.