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Brandkatastrophe

Unfassbar – Amtliche Versäumnisse in Crans-Montana

8. Januar 2026
Markus Mohler
Markus Mohler
Crans-Montana
Auch am Donnerstag legen Trauernde in Crans-Montana Blumen und Kerzen bei der improvisierten Gedenkstätte für die Opfer der Brandkatastrophe nieder. (Foto: KEYSTONE/Jean-Christophe Bott)

Die Brandkatastrophe von Crans-Montana mit dem unermesslichen menschlichen Leiden und Leid ist unfassbar. Man braucht weder Jurist noch sonstige Expertin zu sein, um zum Schluss zu kommen, dass in der mit sicherheits- und baurechtlichen Vorschriften imprägnierten Schweiz nur mehrfach buchstäblich fatales Fehlverhalten Verantwortlicher Ursache für diese Tragödie sein kann. Die bisherigen Aufklärungsansätze der Behörden sind haarsträubend.

Noch während die Rettungsbemühungen und die Verlegungstransporte der Schwerstverletzen in mehrere europäische Länder als Solidaritätsbezeugung gegenüber diesen Opfer andauerten, zeigte sich bei der ersten Medienkonferenz, dass die Walliser Staatsanwaltschaft mit dieser Aufgabe überfordert ist. Soweit aus den vielen Medienberichten herauszulesen und -hören war, wurde während mindesten zwei Tagen kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Während dieser Zeit hiess es, es sei noch nicht klar, ob ein strafrechtlich erfassbares Verhalten vorliege. 

Keine beweissichernden Sofortmassnahmen

Es verlautete aber, dass die Staatsanwaltschaft die Eigentümer des Lokals als Auskunftspersonen – einmal so hiess es gar als Zeugen – befragt habe. Wie können solche Befragungen, korrekt: Einvernahmen, durchgeführt werden, ohne zuvor ein Strafverfahren eingeleitet zu haben? Dieses Vorgehen ist zudem unzulässig, sofern die Befragten von vorneherein zum Kreis der Verdächtigen als Verantwortliche der Katastrophe zählen.

Darauf tauchten in den Medien Fotos auf, die u. a. das Anbringen der Schalldämmplatten zeigten, welche dann Feuer fingen. Dies sind Beweisstücke, die als eine beweissichernde Sofortmassnahme hätten beschlagnahmt werden müssen. Auch Unterlagen andernorts wären sogleich zu beschlagnahmen gewesen. Gleichzeitig konnten die dringend eines Fehlverhaltens verdächtigen Lokaleigentümer mit den Medien sprechen. Ihre Aussagen wurden publiziert. Ein Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht öffentlich. 

Die Gemeinde als Opfer?

Es folgte die Medienkonferenz der Gemeindevertreter von Crans-Montana. Sie räumten zwar ein, dass das Lokal während sieben Jahren nicht auf Brandschutzmassnahmen geprüft worden sei. Gleichzeitig stellte die Gemeinde den Antrag, als Zivilpartei und Privatkläger akzeptiert zu werden. Die Gemeinde als Opfer? Wie auch? Neben denjenigen, die wirklich Opfer wurden, und ihren Angehörigen ist dies eine respektlose Ungeheuerlichkeit.

Hernach erklärte ein für Sicherheitsprüfungen zuständiger Gemeindemitarbeiter, im Gesetz sei die Prüfung von Baumaterialien nicht vorgeschrieben. Ein Blick in die Verordnung betreffend Brandverhütungsmassnahmen des Kantons Wallis hätte ihm gezeigt, dass zu den Qualitätsanforderungen betreffend Feuerschutz auch die Vorschriften zum Brandschutz der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) ebenso wie die Normen, Weisungen und Dokumentationen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) gehören, so z. B. die Dokumentation 81, Brandrisikobewertung, Berechnungsverfahren.

Schliesslich verkündete die Staatsanwaltschaft, dass die Anwältinnen und Anwälte der Opferfamilien von den Befragungen der Beschuldigten ausgeschlossen würden, um die Ruhe der Befragungen nicht zu stören. Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränkt werden dürfen, so u. a. den Ausschluss bei Einvernahmen. Angemessen heisst verhältnismässig. Dieser generelle Ausschluss ist keineswegs verhältnismässig, sondern so illegal. Er verletzt zudem die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung), verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 der EMRK). Diese Rechte stehen nicht nur Beschuldigten, sondern auch Geschädigten, Opfern zu.

Wer gehört zum Kreis der Verantwortlichen?

Ein Blick in die massgebenden Rechtsgrundlagen des Kantons Wallis, so das Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente, gibt darüber Aufschluss, wer für den Brandschutz Verantwortung trägt. Darin wird zunächst festgehalten, dass die Gemeinden für die Anwendung des Gesetzes auf ihrem Gebiet verantwortlich sind. Im Artikel über die kantonalen Aufgaben und Befugnisse heisst es sodann: «Die Aufgaben des Staates werden durch den Staatsrat, durch das mit der Feuerpolizei beauftragte Departement und durch die für das Feuerwesen zuständige Dienststelle» ausgeübt. Es gibt den vom Staatsrat ernannten kantonalen Feuerinspektor und die Regionalinspektoren, die Chefinstruktoren, die Feuerwehrinstruktoren. Art. 8 schreibt vor, dass die Feuerkommission der Gemeinde oder ein von ihr bezeichnetes Organ die Gebäude und deren Brandschutzeinrichtungen periodisch inspiziert (gemäss Verordnung: Gebäude, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, alljährlich). 

Über die Inspektion ist ein Inspektionsbericht zu verfassen und der Gemeinde sowie der kantonalen Dienststelle zuzustellen. Es hätte wohl der Gemeinde ebenso wie der kantonalen Dienststelle auffallen müssen, dass solche während langer Zeit ausgeblieben sind. Ferner schreibt das Gesetz vor, dass «während den Bauarbeiten, vor Bezug des Baues oder wenn es besondere Umstände erfordern, … vom kantonalen oder einem regionalen Feuerinspektor Gebäudeinspektionen durchgeführt (werden)». So scheint der Bau des Lokals vor zehn Jahren, bei dem für den Aushub immerhin ein Bagger eingesetzt worden war (wie von Medien publizierte Fotos zeigen), weder der Gemeinde noch den kantonalen Diensten aufgefallen zu sein.

Mit anderen Worten: Nicht nur der Eigentümer, auch die Gemeinde und der Kanton gehören zu den für den Brandschutz Verantwortlichen und somit deren zuständige Vertreter, die in die Strafuntersuchung einbezogen werden müssen.

Befangenheit?

In die kantonale Organisation ist gemäss Rechtspflegegesetz die unabhängige, hierarchische und dezentrale Staatsanwaltschaft eingefügt. Sie untersteht der Oberaufsicht des Grossen Rates und erstattet diesem jährlich durch den Staatsrat Bericht über ihre Tätigkeit. Der Grosse Rat legt auch die Zahl der Staatsanwälte fest. Solche Regelungen sind zwar unumgänglich, weisen aber auf eine grosse Nähe der «unabhängigen» Staatsanwaltschaft zu den vorgesetzten Behörden hin. Dazu kommt, dass mannigfache Erkenntnisse – auch aus Urteilen des Bundesgerichts – zeigen, dass unsichtbare Hürden die Strafverfolgung von Angehörigen der Verwaltungen des eigenen Kantons erschweren.

Damit werden Verfahrensgarantien zumindest gefährdet, wenn nicht direkt verletzt. Es besteht objektiv zumindest der Anschein der Befangenheit. Es fällt diesbezüglich auf, dass bisher als mögliche Verantwortliche nur die Eigentümer und die Gemeinde, nicht aber der Kanton genannt worden sind. Der Staatsrat liess verlauten, es sei zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften zu ändern seien, zudem seien die Gemeinden bei der intensiveren Zusammenarbeit in der Brandbekämpfung zu unterstützen. Nichts sagte er dazu, ob er oder sein Departement für Sicherheit allenfalls in die Prüfung einzubeziehen seien. In erster Linie geht es um die Befolgung der bestehenden Vorschriften und damit darum, zu ermitteln, ob deren korrekte Befolgung die Katastrophe verhindert hätte. Die Ressourcen dafür müssen in der reichen Schweiz zur Verfügung gestellt werden.

Ausserkantonale Untersuchungsleitung unerlässlich

Die strengen Regeln für die Gewährleistung der Unabhängigkeit und den Ausschluss der Befangenheit, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufstellt, gelten nicht nur für Richter, sondern auch für die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden. Diese können hier nur erfüllt werden, wenn eine ausserkantonale ausserordentliche staatsanwaltliche Untersuchungsleitung mit den nötigen Spezialkenntnissen in diesem Rechtsbereich eingesetzt wird. Das Rechtspflegegesetz sieht die Einsetzung eines ausserordentliche Staatsanwaltes ausdrücklich vor.

Sollte dies nicht sofort geschehen, droht nach der schrecklichen Tragödie am Ende noch eine Justizkatastrophe, wenn der EGMR die Schweiz auch wegen Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verurteilt.

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