Am 2. April 2026 informierte das Staatssekretariat für Migration SEM über die die «Praxisanpassung Westukraine: Überblick erste Umsetzungsphase.» Seit dem 1. November 2025 unterscheide das SEM bei Anträgen auf den Schutzstatus S zwischen Regionen in der Ukraine. Menschen, die «aus sieben Regionen im Westen der Ukraine kommen, haben grundsätzlich kein Anrecht mehr auf einen Schutzstatus in der Schweiz. Gestützt auf diese neue Regelung hat das SEM bis Ende Februar 104 Personen in die Ukraine weggewiesen».
Es scheint, dass das SEM die in verschiedensten Medien geschilderten schweren Luftangriffe Russlands auch – wieder ! – in der Westukraine nicht zur Kenntnis nimmt. In der Nacht vom 23. auf den 24. März 2026 hat Russland sehr schwere Luftangriffe just auf diese Region, unter anderem auf die Stadt Lemberg /Lwiw (mit zahlreichen Gebäuden unter Unesco-Welterbe-Kulturschutz) ausgeführt, was viele Verletzte und auch Todesopfer zur Folge hatte.
Man fragt sich, was es braucht, bis das SEM einen einmal gefassten, durch die rasche und drastische Lageveränderung nicht mehr haltbaren Beschluss revidieren kann. In «gewöhnlichen» Asyl-Verfahren mit Bezug auf Länder, in denen den Gesuchstellern beispielsweise wegen ihrer religiösen Einstellung oder sexuellen Orientierung Haft oder gar Tod droht, ist eine Rückführung gemäss dem sogenannten Non-Refoulement-Gebot untersagt. Es wäre eine Menscherechtsverletzung. In der West-Ukraine droht durch diese Luftangriffe auf die Zivilbevölkerung, ein Kriegsverbrechen des zwingenden Völkerrechts, auch der Tod oder Verletzung, Verstümmelung.
Am 23. Februar 2026 verkündete Bundesrat Cassis vor dem Uno-Menschenrechtsrat in Genf, was der zentrale Anspruch der Schweiz sei: «… einerseits die universelle Geltung der Menschenrechte einzufordern und sich andererseits dort gezielt und wirksam für den Schutz der Menschenrechte einzusetzen, wo die Rechte am stärksten gefährdet sind». Auch er scheint von der Wirklichkeit sehr weit entfernt zu sein, wenn es um die Durchsetzung dieses Anspruchs geht.
Diese Diskrepanz bedeutet, dass es für die Bundesbehörden zwei sehr verschiedene Niveaus von Grundrechtsschutz gibt, für jene in der Schweiz (im Millimeterbereich z. B. bei Behindertengleichstellung) und für alle anderen, wenn es aber um deren existentielle Menschenrechte geht.
Die Schweiz als eines der reichsten Länder der Welt rangiert auf der Liste der Geberländer für die Ukraine auf Platz 33, zählt man die Flüchtlingshilfe im Inland (eben diesen Status S) dazu, auf Platz 25. Das steht im Gegensatz zur immer wieder proklamierten solidarischen Schweiz. Es ist beschämend.