Die Revision des Schweizer Kriegsmaterialgesetzes (KMG) ist gründlich missraten. Und sie ist völkerrechtswidrig. Die Diskussion um die Neutralität ist mittlerweile chaotisch, was sich auf die Regelung der Kriegsmaterialausfuhr negativ auswirkt.
In der NZZ vom 26. März 2026erschien ein Artikel: Die Schweiz soll ein verlässlicher Partner sein. Es geht darin in erster Linie um Kriegsmaterialverkäufe ans Ausland. Im Artikel wird, stark zusammengefasst, die Änderung des Kriegsmaterialgesetzes, vorwiegend aus parteipolitischer Optik, geschildert. Auch werden die bisherigen und die beabsichtigten Waffenkäufe (jetzt F-35 und Patriot) angeführt. Schliesslich weist die Journalistin darauf hin, dass für Verkäufe ins Ausland nicht nur das Kriegsmaterialgesetz massgebend sei, sondern auch Art. 6 des Haager Abkommens von 1907.
Seltsame Definition des US-Kriegszustandes
Danach sei es einem neutralen Staat verboten, Kriegsmaterial «jeglicher Art» an eine kriegführende Macht zu liefern. Mit einem Schwenker auf den Irankrieg heisst es dann in diesem Artikel: «Mit der Lockerung des KMG könnte Bern neue Waffenexporte an Washington bewilligen, beispielsweise für die US-Nationalgarde oder neue Ersatzteillieferungen für F/A-18-Kampfflugzeuge – wenn sie nicht im Krieg eingesetzt werden. Im Gegensatz zur Ukraine befinden sich die USA nicht als Ganzes im Kriegszustand, sondern nur Teile des Militärs.»
Dies bedarf der Korrektur. Erstens steht der zitierte Art. 6 im XXI. Haager Abkommen über die Rechte und Pflichten im Falle eines Seekrieges. Beim Krieg Russlands gegen de Ukraine geht es nicht um Seekrieg. Schon äusserst seltsam ist der Befund, die USA befänden sich nicht als Ganzes im Kriegszustand, sondern nur Teile des Militärs. Dann wären diese Teile, vom Staatschef als Oberkommandierender beauftragt, mit eine Terrorgruppe gleichzusetzen. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die USA Kriegspartei gegen den Iran sind, auch wenn sich dieser nicht auf amerikanischem Territorium abspielt.
Die missratene KMG-Änderung
Aufgrund des 2021 geänderten Art. 22a des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) sind Auslandgeschäfte verboten, wenn «das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist». Dies betrifft Ausfuhren. Es war das Ergebnis der Behandlung der sogenannten «Korrekturinitiative». Das Parlament nahm 2021 die strengere Variante an, die jede Ausnahmebewilligung durch den Bundesrat strich. Anders geregelt sind die Wiederausfuhren. Ausfuhrbewilligungen können nach Art. 18 KMG in der Regel nur erteilt werden, wenn eine Erklärung der Regierung des Käuferlandes vorliegt, dass das Material nicht wieder ausgeführt wird (Nichtwiederausfuhr-Erklärung). Ist der Käuferstaat dazu nicht bereit, wird auch der Verkauf an dieses Land nicht bewilligt.
Dies führte im Zusammenhang mit dem Aggressionskrieg Russlands gegen die Ukraine unversehens zu Problemen, da u.a. Deutschland und Dänemark Munition und Schützenpanzer, die sie vor Jahrzehnten in der Schweiz gekauft hatten, der Ukraine liefern wollten, was der Bundesrat ablehnte. Es gab heftigen Unmut. Zuerst bemühte sich die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates, eine Änderung vorzuschlagen, nach welcher die Wiederausfuhr von in der Schweiz gekauftem Kriegsmaterial, wenn auch mit Einschränkungen, ohne eine solche Erklärung oder nach einer Ablauffrist möglich gemacht hätte. Ziel war es, Wiederausfuhren in die Ukraine als Opferstatt gemäss Art. 51 der Uno-Charta zu ermöglichen.
Willkürliche Ausnahmeliste
Nach langen und äusserst verwirrenden Debatten in beiden Räten kam das Gegenteil heraus: Gemäss der beschlossenen Änderung kann Kriegsmaterial an insgesamt 25 Länder auf einer Liste aus dem Jahre 2011 ohne Prüfung verkauft werden. Diese Liste ist aus heutiger Sicht willkürlich, umfasst auch die USA, aber beispielsweise die baltischen Staaten und andere EU-Schengen-Staaten nicht. Und der Gesetzestext verstösst gegen den von der Schweiz ratifizierten Waffenhandelsvertrag. Die Bestimmung ist demnach völkerrechtswidrig. Dazu sagte Bundesrat Parmelin im Parlament, das SECO werde dennoch jedes Gesuch prüfen und entscheiden, ob eine Ausfuhr von der Neutralität her möglich sei. Diese Prüfung wäre dann zwar völkerrechtskonform, aber gesetzwidrig. Oder anders: auf dem Papier wird etwas vorgetäuscht. Damit bleibt für die Käufer die Unsicherheit, ob die Schweiz eine Wiederausfuhr bewilligt oder nicht wie bis anhin, d.h. sie werden Kriegsmaterial aus Schweizer Produktion meiden («swiss free»).
Die Putin-Fraktion der SVP setzt sich durch
Zudem brachte es das Parlament fertig, die Kriterien über die die Ausfuhr (Verkauf) und die Wiederausfuhr unterschiedlich zu formulieren: Wiederausfuhrbewilligungen werden von «neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Gründen», Ausfuhrbewilligungen «von «aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen» abhängig gemacht. Einmal spielt «neutral» eine Rolle, das andere Mal nicht. Einmal sind es Gründe, das adere Mal Interessen. Das ist beileibe nicht dasselbe.
Das Ausland beurteilt dies wohl kaum als verlässlichen Parner, der selbst nicht weiss, was eigentlich gilt. Eine aktuelle Quintessenz steht jedoch mit dieser Regelung fest: An die Ukraine dürfen Waffen oder Munition weder verkauft noch wieder ausgeführt werden. Damit hatte die SVP, ihre pro-Putin Fraktion, ihr Ziel erreicht. Nach der Sotomo-Umfrage sehen das 56 Prozent der Bevölkerung aber anders. Gegen diese KMG-Änderung ist das Referendum ergriffen worden.
Haager Abkommen zur Uno-Charta in direktem Widerspruch
Im Seerechtsabkommen steht das erwähnte Verbot der Abgabe u.a. von Kriegsschiffen etc. Eine gleiche Bestimmung findet sich im Landrechtsabkommen nicht. In beiden aber das sogenannte Gleichbehandlungsgebot. Danach müssen Beschränkungen und Verbote auf beide Kriegführende gleichmässig angewandt werden. Das heisst zunächst, das Abgabeverbot ist nicht strikt, sondern relativ. Vor allem aber: Die neutralitätsrechtlichen Bestimmungen der beiden Haager Abkommen sind seit dem Inkrafttreten der UNO-Charta nicht mehr gültig, obsolet. Sie widersprechen direkt der zwingenden Unterscheidung zwischen Aggressor- und Opferstaat.
Dem Opferstaat kommt das «naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung» zu (Art. 51 der Charta). Der Vorrang der Charta gegenüber widersprechenden Völkerrecht ist nicht nur durch Art. 103 der Charta, sondern auch durch mehrere Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge völkerrechtlich zweifelsfrei festgeschrieben. Dazu kommt, dass das Gewaltverbot von Art. 2 Ziff. 4 der Uno-Charta wie auch alle Kriegsverbrechen (Römer Statut, von der Schweiz ins nationale Strafrecht übernommen) und das humanitäre Völkerrecht (Genfer Konventionen) zum zwingenden Völkerrecht gehören. Das traf für das ehemalige Gleichbehandlungsgebot nicht zu. Bundestrat und eine wechselnde Mehrheit des Parlaments ignorieren jedoch die Uno-Charta und das zwingende Völkerrecht geflissentlich. Das spricht weder für einen verlässlichen Partner, noch ethisch haltbar.
Solidarität sieht anders aus
Die aktuelle Neutralitätspolitik des Bundes ist völkerrechtlich nicht haltbar. Sie widerspricht zwingendem Völkerrecht. Und sie isoliert die Schweiz. Denn sie lässt auch jede Solidarität vermissen: In der Rüstungspolitischen Strategie des Bundesrates (Juni 2025) findet sich unter Ziff. 4.3 das Ziel 3: «Die Schweiz trägt im Rüstungsbereich zur Sicherheit Europas bei (sic!) und erhöht damit ihre eigene Sicherheit und Unabhängigkeit». Auf der gleichen Seite etwas weiter unten heisst es aber: «… Was Direktlieferungen betrifft, ist es der Schweiz jedoch nicht möglich, Abnehmern von Schweizer Kriegsmaterial zu garantieren, dass sie weiterhin beliefert würden, falls sie selbst in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt werden – auch dann nicht, wenn sie sich selbst verteidigen».
Solidarität sieht anders aus. Und die Formulierung in der Neutralitätsinitiative, wonach die Schweiz im Fall eines Angriffs auf die Schweiz mit einem Verteidigungsbündnis zusammenarbeiten, mit anderen Worten: dessen Mitglieder zu Hilfe rufen könne, ist Ausdruck einer unüberbietbaren Form von Egoismus.