Im Katalog der Forderungen für eine 10-Mio.-Schweiz figuriert auch die Kündigung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dem Frauen-Komitee, das gemäss Medienberichten für die Initiative wirbt, ruft hier alt Nationalratspräsidentin Gret Haller eine interessante Geschichte in Erinnerung.
Die Initiative für eine 10-Mio-Schweiz verlangt in den Übergangsbestimmungen, dass schon bei Erreichen einer Bevölkerung von 9,5 Mio. verschiedene internationale Übereinkommen neuverhandelt oder gekündigt werden müssen, so auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Da eine Neuverhandlung im Sinne der Initiative aussichtslos ist, käme nur die Kündigung in Frage. Ein Rückblick auf die abenteuerliche Geschichte der Schweiz mit dieser Konvention zeigt auf, wie weit und in welchen Details die Initiative das Rad der Zeit zurückdrehen will.
Mit dem Beitritt zu internationalen Organisationen ist die Schweiz bekanntlich zurückhaltend. So war es auch mit dem 1949 gegründeten Europarat, dem dieses Land erst 1963 beigetreten ist. Damals galt die Unterzeichnung der EMRK noch nicht als Beitrittsvoraussetzung, so dass dieses Geschäft hinausgeschoben werden konnte, und dies mit gutem Grund: Nebst anderen Unstimmigkeiten bildete das auf Bundesebene und in fast allen Kantonen fehlende Frauenstimmrecht einen Widerspruch zur Konventionsbestimmung über freie und geheime Wahlen in Verbindung mit dem Grundsatz der Nicht-Diskriminierung. Nachdem der Bundesrat angesichts zahlreicher Unstimmigkeiten einige Jahre gezögert hatte, den Beitritt zur Konvention zu wagen, änderte er seine Meinung und schlug dem Parlament mit einem Bericht vom 9. Dezember 1968 vor, die EMRK zu unterzeichnen und Vorbehalte anzubringen, so auch hinsichtlich des fehlenden Frauenstimmrechtes.
Da hatte der Bundesrat seine Rechnung allerdings weniger «ohne den Wirt», als vielmehr «ohne die Wirtin» gemacht. Die Frauenverbände führten Versammlungen durch und setzten sich gegen dieses Ansinnen zur Wehr. Unvergessen bleibt der «Marsch auf Bern», den die Frauen organisierten. Am 1. März 1969 versammelten sich etwa 5000 Frauen auf dem Bundesplatz und verabschiedeten unter grossem Applaus eine Resolution, die danach im Bundeshaus überreicht wurde.
Verlesen wurde der Text durch Emilie Lieberherr, die 1970 zur ersten Zürcher Stadträtin gewählt wurde (1):
«Die hier versammelten Schweizerinnen fordern das volle Stimm- und Wahlrecht auf eidgenössischer und kantonaler Ebene und in den Gemeinden. Die Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten darf erst unterzeichnet werden, wenn bezüglich des Stimm- und Wahlrechts kein Vorbehalt mehr nötig ist. Die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter ist eine wichtige Voraussetzung für die Verwirklichung der Menschenrechte. Sämtliche vorgeschlagenen Vorbehalte stellen die Glaubwürdigkeit unseres Landes als Rechtsstaat und Demokratie in Frage. Wir fordern deshalb alle gutgesinnten Politiker und Stimmbürger auf, das Frauenstimm- und Wahlrecht im Bund, in den Kantonen und in allen Gemeinden als möglich zu verwirklichen.» (2).
Der Aufmarsch auf dem Bundesplatz verfehlte sein Ziel nicht. Im Gegensatz zum Nationalrat, der dem Bericht des Bundesrates äusserst knapp zustimmte, folgte der Ständerat dem Bericht nicht und stellte sich damit einer Unterzeichnung der EMRK unter Vorbehalt des fehlenden Frauenstimmrechtes entgegen. (3) Zwar war dies auch auf einen grundsätzlichen Widerstand einiger Ratsmitglieder gegen die Idee des internationalen Menschrechtsschutzes zurückzuführen. Wichtig für die Kehrtwende war jedoch, dass sich inzwischen konservative Frauenverbände wie der Gemeinnützige Landfrauenverband sowie der Katholische und der Evangelische Frauenbund der Haltung angeschlossen hatten, die in der Resolution vom 1. März 1969 so klar formuliert worden war. Nicht zu vergessen für die Kehrtwende ist aber auch die neue autonome Frauenbefreiungsbewegung, obwohl es in den traditionellen Stimmrechts-Organisationen auch Warnungen gab, diese Gruppierungen könnten dem gemeinsamen Ziel mit ihren teils provokativen Aktionen schaden.
Nun ging es rasch vorwärts. Die Botschaft des Bundesrates ans Parlament zur Einführung des integralen Stimm- und Wahlrechtes auf eidgenössischer Ebene datiert vom 23. Dezember 1969. Die Volksabstimmung über die beantragte Verfassungsänderung fand am 7. Februar 1971 statt, so dass bereits nach den eidgenössischen Wahlen im Herbst 1971 die ersten Parlamentarierinnen in die eidgenössischen Räte einziehen konnten. Nun war der Weg frei für den Beitritt zur EMRK. Am 4. März 1974 verabschiedete der Bundesrat die entsprechende Botschaft ans Parlament. Am 3. Oktober 1974 stimmten die eidgenössischen Räte für den EMRK-Beitritt, so dass die Konvention bereits am 28. November 1974 für die Schweiz in Kraft konnte.
Nochmals zu den Voraussetzungen eines Beitritts zum Europarat, dem heute 46 Staaten angehören. Seit der Osterweiterung der Organisation bildet die Ratifikation der EMRK eine Beitrittsvoraussetzung. Eine Kündigung der Konvention bedeutet deshalb genauso die Einleitung eines Austrittsverfahrens auch hinsichtlich der Organisation als solcher, mit aussenpolitischen Konsequenzen, die man sich kaum vorstellen mag: Damit würde die Schweiz zu einer Insel in Europa, wie sie es heute bereits hinsichtlich der Europäischen Union ist. Aber hier würde sie sich nicht «nur» von 27, sondern von 45 europäischen Staaten abschotten und sich von europäischen Grundwerten verabschieden.
Es ist zu hoffen, dass auch heute wie damals Frauenorganisationen jeglicher politischer Couleur gegen diese Initiative Stellung nehmen. Und die damalige Resolution enthält Formulierungen, die wieder hochaktuell werden, denn heute könnte wie damals gelten: «Wir fordern alle gutgesinnten Politikerinnen und Politiker, Stimmbürgerinnen und Stimmbürger auf, diese Initiative abzulehnen.»
(1) https://blog.nationalmuseum.ch/2021/03/frauen-und-das-menschenrecht/
(2) https://web.archive.org/web/20160417154510/http://www.frauennet.ch/inde…
(3) Tobias Jaag, Christine Kaufmann, 40 Jahre Beitritt der Schweiz zur EMRK, Referate zur Jubiläumstagung vom 27. November 2014, Zürich 2015, S. 38.