Im Bundesgericht hat ein noch unklarer Verstoss gegen richterliche Gepflogenheiten unterschiedliche Folgen für eine Bundesrichterin und einen Bundesrichter. Für die bereits verhängte Sanktion gegen die Richterin besteht keine Rechtsgrundlage.
Eine Bundesrichterin und ein Bundesrichter haben, was im Gericht anscheinend bekannt war, während einer gewissen Zeit in Partnerschaft zusammengewohnt. In Art. 8 des Bundesgerichtsgesetzes heisst es: «Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören: a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben.» Nach einer Veröffentlichung in den Medien dieses von den beiden nicht bestrittenen Faktums geriet die Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich dem Problem nicht angenommen hatte, in die Bredouille. Mehrere Zeitungen berichteten. Das gemeinsame Wohnen wurde in der Zwischenzeit von den beiden aufgegeben.
Bizarre Medienmitteilung
Was nun? Am Mittwoch, 13. Mai 2026, fand eine ausserordentliche Sitzung des Gesamtgerichtes statt. Nach der zwei Tage später veröffentlichten Medienmitteilung entschied dieses, «dass Liebesbeziehungen zwischen Gerichtsmitgliedern grundsätzlich gegen die geltenden “Gepflogenheiten der Richterinnen und Richter am Bundesgericht” verstossen». Diese Gepflogenheiten bedeuteten auch, dass «Bundesrichterinnen und Bundesrichter (…) auch im Innenverhältnis zu ihren Kolleginnen und Kollegen ihre Unabhängigkeit» wahren. Über die Einordnung der konkreten Beziehung werde entschieden, sobald ein unabhängiger Expertenbericht über den Sachverhalt vorliege. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts habe daher ein unabhängiges Expertengremium mit einem Bericht beauftragt. Soweit die Medienmitteilung.
Doch dies war nicht alles. Danach wurde bekannt, dass die Bundesrichterin vorerst «nicht mehr eingesetzt» werde, was der NZZ auf Nachfrage bestätigt worden ist. Dies kommt einem einstweiligen Berufsverbot gleich. Von einer parallelen Sanktion gegen den Bundesrichter verlautete nichts. Nun scheint es so, dass der Abteilungsleiter der fehlbaren Bundesrichterin den Sachverhalt als gravierender beurteilte als sein Kollege, dessen Abteilung deren Partner angehört. Denn bisher scheint dieser weiterhin eingesetzt zu werden. So wartet das Bundesgericht mit ungleichen Ellen ab, bis das Expertengremium dargelegt hat, was unter «Liebenden» und «Beziehung» gemäss Communiqué und «in dauernder Lebensgemeinschaft leben» gemäss Gesetz zu verstehen und was der Unterschied sei. Man darf gespannt sein.
Keine gesetzliche Grundlage
Für die einstweilige Sanktion gegen die Bundesrichterin, «nicht eingesetzt» zu werden, besteht keine gesetzliche Grundlage. Wenn Bundesrichter oder Bundesrichterinnen gegen gesetzliche oder gerichtsinterne Bestimmungen verstossen, sieht das Bundesgerichtsgesetz kein Disziplinarverfahren vor. Offensichtich war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es das nicht gebe. Doch es gibt bekanntlich nichts, was es nicht gibt. Wahlbehörde der Mitglieder der Bundesgerichte ist die vereinigte Bundesversammlung. Zur Vorbereitung dieser Geschäfte besteht eine Gerichtskommission. Sie ist für die Vorbereitung der Wahl oder Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte zuständig und «unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung» (Art. 40a des Parlamentsgesetzes). Andere Sanktionsmassnahmen als die Nichtwiederwahl oder die Amtsenthebung kennt die Rechtsordnung für Mitglieder des Bundesgerichts nicht. Beides wäre für eine sonst einwandfreie richterliche Tätigkeit jedoch unverhältnismässig.
Offenkundig ist, dass die ungleiche Behandlung der beiden gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verstösst, denn es ist unzulässig, zwei am gleichen Sachverhalt gleichermassen Beteiligte ungleich zu behandeln, was das Bundesgericht sonst rügt. Für Liebende braucht es halt (mindestens) zwei. Es scheint, dass im Bundesgericht die Handhabung des Rechts in eigener Sache im Vergleich mit der Rechtsprechung in Sachen Dritter anders ausfällt. Aber schon die Römer wussten: Quod licet jovi, non licet bovi(was den Göttern erlaubt ist, ist Rindviechern nicht erlaubt).
Verunglückte Öffentlichkeitsarbeit
Damit zurück zur Medienmitteilung. Welche Gründe für deren Unvollständigkeit massgebend waren, kann nur vermutet werden. Es dürfte die Ungleichbehandlung sein, die nicht gleich kommuniziert werden sollte. Zudem wurde die Frau schlechter behandelt. Naiverweise meinten die dafür Verantwortlichen offenbar, dass dies nicht so schnell publik werde, was es dann doch wurde. Die Unvollständigkeit ist aber mehr als ein Versehen. Es ist eine den gesamten Sachverhalt unvollständig wiedergebende, somit unrichtige Information der Öffentlichkeit, was einen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht, gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bedeutet. Es macht den Anschein, dass eine eher noch unklare Bagatelle durch deren unbeholfene und gesetzwidrige Behandlung zu einer ernsthaften Beeinträchtigung des Vertrauens in das oberste Gericht mutiert.
Pikant ist, dass der frühere, inzwischen pensionierte Bundesgerichtspräsident den beiden in einem Interview vorwarf, ethischen Anforderungen nicht genügt zu haben. Ausgerechnet! Er selbst hatte sich vor sechs Jahren zu einer auch nicht gesetzeskonform durchgeführten Inspektion des Bundesstrafgerichtes über eine Bundestrafrichterin sexistisch abwertend geäussert, was ungeschickterweise aufgezeichnet wurde und an die Öffentlichkeit gelangt ist.
Übrigens: Regeln über Liebesverhältnisse zwischen Parlamentariern auch in einschlägigen Kommissionen und mit Angehörigen von Bundesgerichten gibt es ebenso wenig.
Nietzsche lässt grüssen: Menschliches, allzu Menschliches.