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EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION

Folter

20. Mai 2026
Fabian Molina
Fabian Molina
Alain Berset
«Unser Kontinent hat nicht viele solcher Texte produziert»: Alain Berset am 15. Mai in Moldavien (Foto: Keystone/EPA/Dumitru Doru)

«Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.» So lautet Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Er gilt für alle 46 Mitgliedsstaaten des Europarats – ohne Einschränkung und ohne Ausnahme. Jeder und jede auf dem Gebiet eines Mitglieds des Europarats, von Spitzbergen bis Zypern und von den Azoren bis zum Kaspischen Meer, wird von ihm geschützt. 

Und wenn ein Staat dieses Recht dennoch missachtet, kann diese Verletzung vor einem unabhängigen Gericht eingeklagt werden – wenn nötig bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg. Und genau das ist es, was die Demokratie von der Autokratie unterscheidet. Die Beschränkung der Macht der Herrschenden und der Schutz des Individuums.

«Jeder ist jemand», formulierte der Schriftsteller George Tabori es einmal. Jeder Mensch – unabhängig davon, woher er kommt, woran er glaubt, was er empfindet, wie er aussieht, was er sich wünscht oder braucht oder auch nicht leisten kann – ist ein Jemand. Und als dieser Jemand gehört er zu uns und ist Teil der Gesellschaft. Dieses grundlegende humanistische Prinzip wird aktuell zunehmend in Frage gestellt.

In der Schweiz stimmt die Stimmbevölkerung am 14. Juni darüber ab, ob der Teil der Bevölkerung, der an dem Tag nicht abstimmen darf, zu viel ist und bald gehen muss. Die von der SVP lancierte Initiative (beziehungsweise die Übergangsbestimmung) ist dabei so formuliert, dass ab der willkürlichen Schwelle von 9,5 Millionen Einwohnenden in unserem Land internationale Übereinkommen neu verhandelt oder gekündigt werden müssen, welche die Ausweisung oder die Familientrennung von Menschen ohne Schweizer Pass behindern oder die Niederlassungsfreiheit garantieren. «Davon könnten zum Beispiel (…) die Europäische Menschenrechtskonvention (…) betroffen sein», schreibt der Bundesrat dazu lapidar in den Abstimmungserläuterungen. Die sogenannte «Selbstbestimmungsinitiative», welche den Austritt der Schweiz aus der EMRK verlangte, wurde 2018 mit über 66 Prozent der Stimmen deutlich verworfen. Jetzt versucht es die SVP wieder durch die Hintertüre.

Der Druck auf das Folterverbot nimmt aber auch im Rest Europas zu. Am 22. Mai 2025 veröffentlichten die neun Regierungschefinnen und -chefs von Italien, Dänemark, Österreich, Belgien, Tschechien und den drei baltischen Staaten einen offenen Brief, der sich gegen die Unabhängigkeit des EGMR und das Folterverbot in Artikel 3 der EMRK richtete. Die italienische Ministerpräsidentin Giorgia Meloni erklärte, man wolle eine politische Diskussion darüber angestossen, ob die EMRK noch geeignet sei, die zentralen Herausforderungen der Gegenwart zu bewältigen – insbesondere im Bereich der Migration. Sie stört sich daran, dass sie abgewiesene Asylsuchende nicht gemäss ihren Vorstellungen in albanischen Lagern verrotten oder in ihre Herkunftsländer in den Foltertod schicken darf. Meloni und ihre Claqueure wollen selbst entscheiden, für wen die Menschenrechte gelten. Einige sind jemand. Andere weniger.

EMRK und EGMR garantieren die Beschränkung der Macht der Herrschenden und der Schutz des Individuums. Was es bedeutet, wenn diese Prinzipien nicht mehr viel gelten, sehen wir seit Jahren in der Türkei. Oppositionelle werden unter Präsident Erdoğan reihenweise ins Gefängnis gesteckt und gefoltert. Und wenn der EGMR, wie etwa im Falle des kurdischen Oppositionsführers Selahattin Demirtaş oder des Unternehmers Osman Kavala, ihre Freilassung anordnet, wird das Urteil ignoriert. Obwohl das Recht gilt und gesprochen wird, kann es nicht durchgesetzt werden. Trotzdem – oder gerade deswegen – gehört die türkische Zivilgesellschaft zu den aktivsten Befürworterinnen des Europarats, der ihnen eine Plattform gibt in einem System der Willkür.

Aber anstatt sich etwa mit der Frage zu befassen, wie die – insgesamt nach wie vor sehr hohe – Umsetzungsquote von EGMR-Urteilen verbessert werden kann, musste sich das Ministerkomitee des Europarats ein Jahr lang mit dem Angriff auf die Unabhängigkeit des Gerichtshofs und Grundpfeiler der Konvention befassen und verabschiedete an ihrer Jahrestagung vom 15. Mai 2026 schliesslich die sogenannte Chişinău-Erklärung. Die rechtsunverbindliche Erklärung ist ein Kompromiss, der allgemeine Prinzipien betont und gegeneinander abwägt, aber den Angriff insgesamt vorläufig abwehrt. Es wird jetzt an der Parlamentarischen Versammlung sein, der politischen Interpretation des Ministerkomitees seine eigene entgegenzuhalten. Und am Gerichtshof, von seiner Unabhängigkeit Gebrauch zu machen.

Das in Artikel 3 der EMRK verankerte Folterverbot gilt ebenso für alle, wie die freie Meinungsäusserung, das Diskriminierungsverbot oder das Recht auf ein faires Verfahren. Wer es einschränken oder relativieren will, öffnet die Büchse der Pandora. Und wer gar die Menschenrechtskonvention kündigen will, um angeblich die Zuwanderung zu beschränken, nimmt allen Menschen in der Schweiz die Möglichkeit, sich gegen staatliche Willkür zu wehren – und führt uns damit Richtung Autokratie.

Die 1950 verabschiedete Europäische Menschenrechtskonvention war und bleibt die Lehre aus Krieg und Faschismus. Dass ihr die Schweiz erst 1974, nach Einführung des Frauenstimmrechts beitrat, ist ein Schandfleck. Sie heute hochzuhalten und zu schützen – weil sie uns alle hochhält und schützt –, bleibt in diesen unsicheren Zeiten der beste Schutz für alles, was noch kommt. Oder wie es Generalsekretär Alain Berset am 21. April dieses Jahres in der Parlamentarischen Versammlung des Europarats formulierte: «Unser Kontinent hat nicht viele solcher Texte produziert. Da war die Magna Charta, die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 und die Europäische Menschenrechtskonvention.»

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