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Neutralität und Kriegsmaterialausfuhr

Die neueste Variante des Bundesrates

12. März 2026
Markus Mohler
Markus Mohler

Gestern Mittwoch, 11. März 2025, hielt Bundesrat Martin Pfister, zusammen mit dem Chef der Armee, dem Rüstungschef und weiteren hochrangigen Mitgliedern der Bundesverwaltung eine Medienkonferenz ab. Auf die Frage eines Journalisten, wie der Bundesrat nach dem nun 12 Tage dauernden Iran-Krieg über Kriegsmaterialexporte an die USA befinden würde, antwortete nicht etwa das Bundesratsmitglied, sondern überraschend die Vize-Kanzlerin in forschem Ton: «comme vous le savez, la neutralité de la Suisse est permanente…».

Zunächst dazu: Die «immerwährende» Neutralität ist bisher nicht mehr als eine in der Neutralitätsinitiative und im Gegenvorschlag vorgeschlagene Verfassungsänderung. Die Initiative wurde bereits von beiden Parlamentskammern abgelehnt, der Gegenvorschlag bisher vom Ständerat angenommen, vom Nationalrat aber ebenso abgelehnt. Daher geht dieses Geschäft zurück an den Ständerat. Eine Ablehnung auch des Gegenvorschlages ebenso durch den Ständerat ist anzunehmen. Damit reduziert sich diese immerwährende Neutralität auf eine allen historischen Fakten widersprechende Behauptung, einen Mythos und eine mit weiteren Umschreibungen («DNA der Schweiz» usw.) auch vom Bundesrat vertretene unzutreffende Sakralisierung.

Seltsamer Schwund

Danach erklärte die Vize-Kanzlerin, bei einem bewaffneten Konflikt bzw. der damit verbundenen Frage der Neutralität komme es auf die Dauer und die Intensität eines bewaffneten Konfliktes an. – In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Wiedergabe dieser Medienkonferenz inzwischen von der Website des Bundesrates («Letzte Konferenzen des Bundesrates») verschwunden ist. Weshalb?

Das sind neue Kriterien, zumindest im Vergleich mit der Reaktion des Bundesrates nach dem Beginn der russischen Aggression gegen die Ukraine am 24. Februar 2022. Damals übernahm der Bundesrat nach seinem Zögern während des berüchtigten Wochenendes vom 26./27. Februar, am 28. Februar 2022 die EU-Sanktionen gegen Russland und setzte, gestützt auf «Notrecht» (Art. 184 Abs. 2 BV), am 4. März 2022 die sogenannte «Ukraine-Verordnung» in Kraft. Zumindest auf die Dauer der Aggression war es damals also nicht angekommen. Es lagen nur 9 Tage dazwischen.

In der Verordnung wurde der Handel von Rüstungsgütern nicht nur mit Russland, sondern gleich auch mit der Ukraine verboten. Im August 2014 hat der Bundesrat in der Urform dieser Verordnung nach der russischen Usurpation der Krim-Halbinsel durch die «grünen Männchen» ohne militärisch bewaffnete Eingriffe Russlands bereits Handelseinschränkungen, Verbot der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowohl gegenüber Russland als auch der Ukraine verordnet.

Interessen der Schweiz

Dauer und Intensität eines bewaffnetes Konfliktes sind weder im Kriegsmaterial-, Embargo- noch im Güterkontrollgesetz genannte Kriterien für die Verhängung von Handelseinschränkungen. Ebenso wenig ist davon in der Uno-Charta , d.h. dem Gewaltverbot nach Art. 2 Ziff 4, oder dem Recht auf kollektive Selbstverteidigung (Art. 51), zu finden. 

Da der Bundesrat mit der Verordnung vom 12. Dezember 2025, die gleichentags um 23.00 Uhr in Kraft trat, gegenüber dem Iran bereits «Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art» (Art. 5) verboten hatte, verletzt die derzeitige Situation während des andauernden Krieges auch das vom Bundesrat immer wieder beschworene Gleichbehandlungsverbot gemäss den (diesbezüglich obsoleten) Haager Abkommen von 1907. 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Änderung der Kriegsmaterialgesetzes vom 19. Dezember 2025, wonach Ausfuhrgesuche von 25 Ländern auf einer Liste von 2011 – ohne Prüfung – bewilligt werden. Der Bundesrat könne jedoch aus «aussen- , neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz» die Bewilligung solcher Gesuche ablehnen. Zu diesen Ländern gehören die USA. Der Vollständigkeit halber: Gegen diese Gesetzesänderung (wenn auch aus anderen Gründen) ist das Referendum ergriffen worden.

Sackgasse der Neutralität

Damit steht der  Bundesrat mit dieser neu geschaffenen Gesetzesgrundlage vor dem voraussehbaren Dilemma: Neutralität oder Sicherheitsinteressen der Schweiz? Was geht vor? Denn die Gretchenfrage ist  natürlich, ob der Bundesrat die Lieferung der bestellten (und teilweise vorbezahlten) Patriot-Flugabwehrraketen und der F-35 Kampfflugzeuge gefährden will. An beiden Beschaffungen hält er zumindest derzeit fest. Ob er es also wagt, den USA unter Trump abzusagen – und die Konsequenzen – möglicherweise nicht nur in punkto Kriegsmaterialexporte – in Kauf zu nehmen. Sicherheits- und wirtschaftliche Interessen (auch sicherheitsrelevante) der Schweiz können unmittelbar sehr negativ betroffen sein.

Damit hat sich die selbst geschaffene Zwickmühle, wie im Journal21 vom 7. Dezember 2025 («Aussenpolitischer Richtungswechsel?») beschrieben, überraschend schnell konkretisiert. Auch wenn politische Kreise teilweise den Verzicht auf die beiden genannten Beschaffungsprojekte, Patriot und F-25, postulieren, ändert das nichts am selber organisierten Dilemma zwischen neutralitäts- und sicherheitspolitischen Gründen für die Bewilligung oder Ablehnung von Kriegsmaterialaus- und Wiederausfuhrgesuchen. Es hat sich zugespitzt. Denn derzeit ist ungewiss, ob nicht unversehens auch europäische Staaten in den ausgeweiteten Iran-Krieg hineingezogen werden.

Der Bundesrat folgt nach wie vor seinem diesbezüglichen Leitspruch «noli tangere circulos meos», zerstöre meine Kreise nicht, was Archimedes zugeschrieben wird. Wir sind jetzt aber am Ende der von namhaften schweizerischen Politologen und Völkerrechtswissenschaftern geschilderten Sackgasse der Neutralität angekommen. Jedenfalls in der neutralitätsrechtlichen Version. Hat die Sicherheit der Schweiz, ihre Verteidigungsfähigkeit, vor der Hybris der helvetischen Neutralität zurückzutreten? Auch wenn diese ihre Glaubwürdigkeit endgültig verloren hat. Und verletzt Art. 2 Abs. 2 der Bundesverfassung.

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