Gesellschaftliche Trends gehen dahin, Ungleiches gleich – oder «egal» – zu machen, so bei Geschlecht und Elternschaft. Die rechtlichen Folgen wurden noch kaum durchdacht. Auch die Ausweitung von Rechtsansprüchen wird kopflos zur Norm erhoben. Beides unterhöhlt den Rechtsstaat.
Im Leitartikel der NZZ vom 25. Juli 2026 «Es muss noch Grenzen geben» prangert der Chefredaktor zu Recht das scheinheilige Verhalten des deutschen CDU-Politikers Spahn an. Das lateinische Sprichwort: «quod licet Jovi non licet bovi» – auf Deutsch: Was dem Zeus erlaubt ist, ist dem Ochsen nicht erlaubt – passt auf Spahns Mentalität: Es ist die des einflussreichen Homosexuellen, der sich politisch gegen Leihmutterschaft wehrt und dann selbst bei einer Frau in den USA ein Kind bestellt, selbstverständlich gegen Geld.
Das Problem ist nicht die Homosexualität. Das Problem liegt im Sich-nicht-Abfinden mit deren biologischen Folgen. Die Unmöglichkeit, dass zwei Männer miteinander ein Kind bekommen, wird mit einem Handel umgangen. Dieses Verhalten kommt dem sonst mit schweren Strafen bedrohten Menschenhandel gleich. Der Unterschied liegt darin, dass der Straftatbestand des Menschenhandels ausschliesslich bereits geborene Menschen als Opfer erfasst, nicht aber werdende. Zwar kann es für Leihmutterschaften, die ohne kommerzielle Komponente zustande kommen und daher nichts Entwürdigendes haben, redliche Argumente geben. Aber ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Missbrauchter Minderheitenschutz
Die Auffassung, ein hoher Status begründe auch juristische Vorrechte, wird derzeit bei einer kleinen gesellschaftichen Minderheit von Privilegierten zur verqueren Forderung nach Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten. Im Zeichen von Wokeness und Cancel Culture wird dekretiert, was als uneingeschränkter Rechtsanspruch anzusehen sei. Andere Auffassungen gelten als politisch unkorrekt und polemisch; sie werden daher diffamiert. Der permanent reklamierte Minderheitenschutz wird mit der Drohung der Diskriminierung durchgesetzt.
Eine Politik ohne jeden vernünftigen Kompass ist solchen Forderungen teilweise gefolgt. Sie hat in Deutschland und der Schweiz rechtlich erlaubt, durch eine einfache Willensäusserung nicht etwa das Geschlecht zu ändern, sondern dessen Bezeichnung, zum Beispiel im Pass oder in der Identitätskarte. Womit diese selbsterklärten Anderen, die nicht anders sind, sich die Rechte des anderen Geschlechts anmassen.
Etwas weitergedacht, ist zu fragen, ob dies auch angehen soll, um sich der Militärdienstpflicht zu entziehen. So könnte auch eine zur Fahndung ausgeschriebene Person behaupten, die gesuchte sei sie nicht, denn sie habe ein anderes Geschlecht. Dieses Problem hat in der Schweiz bereits zu einer Kontroverse geführt, nachdem das Bundesamt für Polizei im Formular für Fahndungsausschreibungen die Geschlechtsbezeichnung entfernt hatte. Fedpol musste die Weisung zurücknehmen.
Oder sollte es auch möglich werden, das Geburtsdatum ändern zu lassen, um früher eine AHV-Rente zu beziehen? Da es auch zulässig ist, unter «Geschlecht» nichts eintragen zu lassen, fragt sich, ob dies auch bei der Nationalität angehen soll. Man darf gespannt sein darauf, dass ein anderer Staat einer Person mit dem gegenteiligen Geschlechtseintrag im Pass die Einreise verweigert. Ausgedehnt wurden solche Gleichbehandlungsforderungen sodann auf eine Vielzahl sexueller «Identitäten», fern der biologischen Evidenz.
Queere Rechtspraxis
Diese aktuelle Rechtspraxis führte zu grotesken behördlichen Verhaltensweisen in Bern (Frauenabteil einer Badeanstalt) und Berlin (Frauengefängnis). In beiden ist ein Mann aufgetaucht und hat die Rechte einer Frau beansprucht. Die örtlichen Behörden befanden diesen Anspruch jeweils für rechtmässig. Ungleich behandelt werden jedoch die Angehörigen der überwältigenden Mehrheit – nämlich durch Verweigerung eines generell geltenden Schutzanspruchs. Ungleiches wird nicht mehr unterschiedlich behandelt, sondern gleich.
Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werde. Es steht in Art. 8 Abs. 1 der Schweizer Bundesverfassung und Art. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Prinzip gehört zum Fundament des Rechtsstaats. Mit der vermehrt aufkommenden politischen und behördlichen Praxis wird es jedoch mit Füssen getreten.
Auch das in unzähligen Gerichtsurteilen angeführte öffentliche Interesse scheint nicht mehr zu zählen. Das öffentliche Interesse kann auch im Rechtsanspruch Einzelner bestehen, sofern dieser im demokratischen Staat den Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit entspricht. Dies gilt für die Frauen in der Frauenbadi und die weiblichen Insassen im Frauengefängnis, nicht aber für die Umdeklarierten.
Rechtsprechung ohne Realitätsbezug
Solche Grenzen gegenüber Einzelansprüchen, die bis vor Kurzem in der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) mehr oder weniger klar eingehalten wurden, verschwimmen zusehends. In einem die Schweiz betreffenden Urteil vom 16. Juli 2026 entschied der EGMR wie folgt: Die Glaubensfreiheit (Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK) von zwei veganen Insassen eines Gefängnisses und einer psychiatrischen Klinik sei verletzt worden. Sie hätten nicht jedes Mal (!) prüfen können, ob die vegetarische Kost, auch ergänzt mit Früchten, die ihnen serviert worden war, auch wirklich vegan zubereitet worden sei.
Hätte der überwiegende Teil des Richterkollegiums (es gab eine abweichende Meinung) etwas weitergedacht, wäre ihm vielleicht aufgegangen, was diese Rechtsprechung in der Praxis bedeutet: Im Zeitalter der Migration und des Massentourismus führt eine solche Rechtsauslegung zu gänzlich unerfüllbaren Anforderungen. Migrierende und Touristen gehören den unterschiedlichsten Glaubens- und anderen Bekenntnissen an. Oft sind religiöse Essensregeln mit strengen Vorschriften der Diät oder der Zubereitung verbunden. Man denke nur an die koschere Küche der Juden oder die Halalvorschriften der Muslime. In asiatischen Völkergemeinschaften gibt es weitere, zum Beispiel in Bezug auf Schweine- oder Rindfleisch.
Da auch Migrierende und Touristen mitunter straffällig werden, müsste gemäss diesem EGMR-Urteil in jedem (Untersuchungs-)Gefängnis und jeder psychiatrischen Klinik, ja in jedem Spital, solchen Extrabedingungen entsprechende Küchen und Zulieferer vorhanden sein. Die Anerkennung von Halalfleisch bedingt in Ländern mit ethisch begründeten Tierschutzvorschiften schon eine widersprüchliche Änderung von einem Teil der Rechtsordnung.
Abgesehen davon, dass solchen Anforderungen per se nirgends entsprochen werden kann, könnten sich eine solche Vielfachvarietät von Verpflegung in staatlichen Einrichtungen bestenfalls nur sehr wohlhabende Länder leisten. Damit aber wird die Rechtsgleichheit im Zuständigkeitsbereich des EGMR durch diesen selbst verletzt. In reichen Ländern gälten dann (theoretisch) solche Maximalanforderungen, in den anderen nicht.
Die EMRK enthält in Art. 17 das Verbot, Rechte zu missbrauchen. Diese Bestimmung ist einseitig ausgestaltet. Sie verbietet ausschliesslich den Staaten, die Grundrechte missbräuchlich einzuschränken. Es fehlt das Verbot des missbräuchlichen Grundrechtsanspruchs. Dies ist bereits im Klima-Seniorinnen-Urteil evident geworden. Es ist in einer Zeit des Rechtsmissbrauchs dringend, die EMRK entsprechend zu ergänzen. Und man sollte sich nicht wundern, wenn von der Bevölkerung nicht mehr verstanden wird, was «Recht» ist.