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Sprach-Akrobatik

Hassbotschaften

7. April 2017
Stephan Wehowsky
Die Gedanken sind frei. Wie frei ist die Sprache?

Die deutsche Bundesregierung will Hassbotschaften in den sozialen Netzen unter Strafe stellen. Die Betreiber sollen zu empfindlichen Geldbussen verurteilt werden, wenn sie diese Botschaften nicht innerhalb eng definierter Fristen löschen.

Sprache kann verletzen und Sprache kann zum Hass anstacheln. Es gibt die Straftatbestände der Beleidigung und der Volksverhetzung. Aber sind die gesetzlichen Regelungen zur Eindämmung sprachlicher Exzesse mehr als Notbehelfe?

Beleidigungen und Hass lassen sich sprachlich verschlüsseln, wenn bestimmte Ausdrücke verboten werden. Dann spricht man scheinbar allgemein von „Hautfarbe“, um den Ausdruck „Nigger“ zu vermeiden, aber die gleiche Abwertung zum Ausdruck zu bringen. Oder man spricht von „Spontaneität“ und meint damit das ungehobelte Verhalten von Primitivlingen. Die Sprache kennt viele Wege, um juristisch anfechtbare Ausdrücke zu ersetzen. So sind Arbeitszeugnisse in der Wirtschaft eine wahre Fundgrube sprachlich verschlüsselter Abwertungen.

Aber es stimmt schon, dass die Sprache eine eigene Waffe darstellt. Verletzende Äusserungen verwunden wirklich, und Hass lässt sich sprachlich erzeugen und steigern. Der Mensch hat einen direkten Zugang zum Gehirn des Anderen: die Sprache. Blicke können im übertragenen Sinne töten, Gesten beleidigend oder obszön sein, aber das alles ist nichts im Verhältnis zum Vernichtungspotential der Sprache. Dieses Potential wird noch einmal gesteigert, wenn sich die Sprache von der sozialen Einfriedung löst, der Einzelne also drauflosteufeln kann, ohne sich unmittelbar vor seinen Opfern verantworten zu müssen.

Aber rechtfertigt das Verbote und Sanktionen? Gedanken und Emotionen lassen sich nicht verbieten. Und Sprachregelungen führen rasch zu den Stiblüten und der Heuchelei der Political Correctness. Aber die neuen sozialen Medien stellen eine neue Dimension unserer Gesellschaft dar, und daher ist die Frage durchaus berechtigt, ob der Gesetzgeber hier nicht auch Grenzen ziehen muss.

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