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Schweiz

Ziellose Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

25. April 2026
Markus Mohler
Markus Mohler
KMG-Referendum
17. April 2026 in Bern: Nationalrat Gerhard Andrey, GP-FR (2. rechts) spricht neben Andrea Zellhuber, Terre des hommes, Nationalrätin Priska Seiler Graf, SP-ZH, Alt-Nationalrat Josef Lang, GP-ZG, und Lisa Mazzone, Präsidentin Grüne Schweiz (von links) bei der Einreichung des Referendums gegen die Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG). (Keystone, Anthony Anex)

Das Parlament hat nach vier Jahren Debatte die Regeln über Export und Wiederausfuhr von Rüstungsgütern geändert. Ging es zuerst um die Ermöglichung der Weitergabe von Waffen an die Ukraine, so ist am Ende das Gegenteil herausgekommen. Selbst viele Parlamentarier blicken nicht mehr durch. Nun ist gegen das revidierte Kriegsmaterialgesetz (KMG) das Referendum ergriffen worden. Die Stimmbevölkerung wird abstimmen, ohne informiert zu sein, worum es eigentlich geht.

In einem ausführlichen Artikel «Die Waffenexportregeln müssen gelockert werden» setzt sich die NZZ (23. April 2026) für diese Änderung ein. Neben den zutreffenden Darstellungen der beiden Änderungen wird insbesondere die Kritik des Auslandes, namentlich der europäischen Nato-Staaten, an der schweizerischen Neutralitätspolitik hervorgehoben. Motto: «No Chinese, no Swiss». Die Autorin Selina Berner kommt zum Schluss, dass die Änderungen nötig seien, damit ausländische Staaten Rüstungsgüter wieder in der Schweiz kauften, denn davon hänge die schweizerische Rüstungsindustrie und damit die Verteidigungsfähigkeit der Armee ab. Dem ist beizupflichten. Dennoch bedürfen ihre Argumente der Ergänzung, denn andere Kriterien bezüglich Kriegsmaterialexporte werden nicht erwähnt.

Zwei Gesetzesänderungen

Zwei Änderungen hat das Parlament beschlossen: erstens in Art. 18 eine neue Regelung betreffend Wiederausfuhr-Erklärungen und zweitens in Art. 22a und einem neuen Art. 22b die direkten Ausfuhren von Kriegsmaterial betreffend.

Zum ersten Punkt ist in Erinnerung zu rufen, dass die Schweiz bisher von den Ländern, die schweizerische Rüstungsgüter kauften, die Unterzeichnung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangt. Dieser rechtliche Mechanismus beruht auf zwei Gründen: zum einen auf einem neutralitätspolitischen Grund, zum andern soll damit verhindert werden, dass schweizerische Waffen in Bürgerkriegsländern Verwendung finden. Bei Bürgerkriegen spielt Neutralität keine Rolle. Dieses zweite Ziel, Inhalt des 2021 angenommen Gegenvorschlags zur sogenannten Korrekturinitiative, beruht auf dem Schutz der Menschenrechte. Damit wurde erreicht, dass dem Bundesrat keine Kompetenz für Ausfuhr-Ausnahmebewilligungen mehr zusteht, wie dies zuvor der Fall war.

In der nun beschlossenen Änderung von Art. 18 Abs. 1 heisst es: «Wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe dies erfordern, kann der Bundesrat vom staatlichen Endempfänger eine Nichtwiederausfuhrerklärung verlangen.» Dem Bundesrat käme demnach aus aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Gründe ein Vetorecht zu. Während es dem Bundesrat vorher zustand, ausnahmsweise Ausfuhren zu bewilligen, stünde es ihm nach der neuen Regelung zu, ausnahmsweise solche aus den genannten Gründen zu verbieten.

Die rüstungspolitische Strategie

Da auch neutralitätspolitische Gründe dafür massgebend sein sollen, ändert die neu geschaffene Rechtslage für ausländische Kaufinteressenten also nichts: Sie müssen damit rechnen, dass der Bundesrat von ihnen eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangt. Und dass er dies tatsächlich täte, geht aus einem ganz anderen Papier hervor, der rüstungspolitischen Strategie des Bundesrates vom 20. Juni 2025. Dort drin steht: «Europäische Staaten begründen daher den Ausschluss von in der Schweiz ansässigen Unternehmen bei Rüstungsbeschaffungen damit, dass sie ausgerechnet im Falle des grössten Bedarfs – wenn sie in einen internationalen bewaffneten Konflikt involviert sind – keine Lieferungen mehr aus der Schweiz erhalten würden und bereits beschaffte Schweizer Rüstungsgüter auch nicht an Partnerstaaten weitergeben können. Was Direktlieferungen betrifft, ist es der Schweiz jedoch nicht möglich, Abnehmern von Schweizer Kriegsmaterial zu garantieren, dass sie weiterhin beliefert würden, falls sie selbst in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt werden – auch dann nicht, wenn sie sich selbst verteidigen.» 

Der Bundesrat begründet diese Haltung mit neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen. Der Ausschluss jeglicher Solidarität zu Europa, zu potentiell angegriffenen Nachbarstaaten, die wenige Seiten zuvor als Teilziel betont wird – «Die Schweiz trägt im Rüstungsbereich zur Sicherheit Europas bei …» – ist punkto Widersprüchlichkeit kaum mehr überbietbar, aussenpolitisch und ethisch nicht mehr unterbietbar. 

Der gleiche Bundesrat hat jedoch in seiner Botschaft ans Parlament zur Neutralitätsinitiative geschrieben: «Sie (die Schweiz) ist völkerrechtlich nicht zur Neutralität verpflichtet.» Wenn die Schweiz völkerrechtlich zur Neutralität nicht verpflichtet ist, dann besteht auch keinerlei völkerrechtliche Bestimmung über eine Neutralitätspflicht. Umgekehrt beruft er sich aber bei den Kriegsmaterialexporten und Nichtwiederausfuhr-Erklärungen gerade auf die Neutralität. 

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Bundesrat einmal neutralitätspolitische, das nächste Mal neutralitätsrechtliche Gründe anführt. Das hat Methode: Wenn die eine Variante nicht überzeugend tönt, soll die andere aushelfen. Das kommt einer Irreführung der Leserschaft gleich. Vor allem aber: Die aktuelle Neutralitätspolitik kann ohne eine neutralitätsrechtliche Verpflichtung ohne Weiteres geändert werden. Es geht nur um den politischen Willen.

Was ist neu?

Die Änderung der direkten Ausfuhrregelung in Art. 22a und dem neu eingefügten Art. 22b KMG ergäbe folgende Regelung: Nach dem bisherigen Wortlaut von Art. 22a Abs. 2 dürfen «Auslandgeschäfte» nicht bewilligt werden, wenn «das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist». Dies ist ein absolutes Verbot, wie es derzeit in Bezug auf die Ukraine praktiziert wird.

Das Parlament hat nun folgende Regelung beschlossen:

«Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Länder, für welche der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15 (…) Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht. Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung.»

Bei Absatz 2 Buchstabe a handelt es sich um das eben zitierte Verbot von «Auslandgeschäften». Dieses Verbot soll nicht nur nicht gelten, sondern Ausfuhrgesuche in diese Länder «werden bewilligt». Dann kommt der Vorbehalt: «ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung». 

Dieses «und» ist schon seltsam, denn ausserordentliche Umstände müssen nicht mit aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz übereinstimmen. Hier sollen Interessen der Schweiz massgebend sein, für die Ablehnung der Nichtwiederausfuhren aber aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe. Das gesetzgeberische Tohuwabohu ist perfekt. Es wird ausländische Kaufinteressenten bestimmt nicht ermuntern, in der Schweiz Kriegsmaterial kaufen zu wollen. Weiterhin also: No Swiss.

Die Liste von 25 Ländern, Waffenhandelsvertrag

Welches sind nun die «Länder, für welche der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15 (…) Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht»? Es handelt sich um eine Liste aus dem Jahr 2011 im Anhang zur Kriegsmaterialverordnung, in der 25 «westliche» Länder aufgeführt sind, darunter auch die USA. Wie im NZZ-Artikel zutreffend aufgeführt, fehlen darin die baltischen Staaten, aber auch inzwischen dazugekommene Schengen-Staaten, mit denen die Schweiz durch das Schengen-Abkommen völkerrechtlich verbunden ist. Eine Änderung dieser Liste ist nicht vorgesehen. Da es sich ausschliesslich um «westliche» (aber bei Weitem nicht alle westlichen) Länder handelt, hat dies mit einer allgemeinen Neutralitätspolitik an sich auch nichts zu tun. 

Die gesetzliche Formulierung «Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt» bedeutet: ohne Prüfung. Dies verstösst gegen den von der Schweiz ratifizierten Waffenhandelsvertrag. Nach dessen Art. 7 und 9 müssen alle Ausfuhren und Durchfuhren (d. h. Wiederausfuhren) einzeln geprüft und gegebenenfalls bewilligt werden. Dem Parlament ist dies erstaunlicherweise entgangen. Damit verstösst diese gesetzliche Regelung gegen den Waffenhandelsvertrag.

Ob es der Bundesrat wagen würde, Ausfuhrgesuche für Kriegsmaterial der USA abzulehnen, darf füglich bezweifelt werden. Dabei muss es sich es nicht nur um neutralitätspolitische Gründe handeln, es kann sich auch um menschenrechtliche Bedenken handeln, welche durch die derzeitige US-Regierung dauernd im Fokus stehen.

Haager Abkommen von 1907

Im NZZ-Artikel wird auch auf die Haager Abkommen von 1907 verwiesen, die keine Regel für die Nichtwiederausfuhr-Erklärung enthielten. Diese Hürde habe sich die Schweiz also selber und allein auferlegt. Dies trifft zu. Aber es bedarf auch hier einer Ergänzung, gerade mit der auch erwähnten Neutralitätsinitiative der SVP: Die Neutralitätsbestimmungen in den Haager Abkommen V und XIII sind seit dem Inkrafttreten der Uno-Charta überholt und somit ungültig. 

Das damalige Gleichbehandlungsgebot unterschied nicht zwischen Angreifer- und Opferstaat. Krieg war damals noch erlaubt. Mit der Uno-Charta jedoch ist jede Gewalt gegen andere Staaten, jede Verletzung von deren Unabhängigkeit und territorialer Integrität verboten. Dazu unterscheidet die Charta zwischen Aggressor- und Opferstaat. Damit ist das Gleichbehandlungsgebot aufgehoben. Beide Bestimmungen gehören zum zwingenden Völkerrecht. Zwingendes Völkerrecht geht allen widersprechenden anderen völkerrechtlichen Bestimmungen vor. Dies ist, abgesehen von Art. 103 der Charta, im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge («Mutter des Völkerrechts»), welches die Schweiz selbstverständlich auch ratifiziert hat, ausführlich geregelt. 

Zusammengefasst heisst dies, dass die Schweiz mit ihrer aktuellen Neutralitätspolitik am Beispiel der russischen Aggression gegen die Ukraine seit vier Jahren zwingendes Völkerrecht einschliesslich des ebenso zwingenden humanitären Völkerrechts (Genfer Konventionen, Depositarstaat Schweiz!) permanent verletzt. Diese Neutralitätspolitik entspricht nicht einem «gesunden Pragmatismus», sie ist auch kein «Durchwursteln» (Bundesrat Cassis), sondern schlicht verlogen.

Neutralitätsinitiative

Ebenso verlogen ist die Neutralitätsinitiative. Deren Text beginnt mit der Neutralität, die immerwährend und bewaffnet sei. Sie ist weder das eine noch das andere. Neutralität selber kann auch nicht bewaffnet sein. Unsere Armee ist noch auf Jahrzehnte hinaus nicht bewaffnet im Sinne von verteidigungsfähig. Dies bestätigen die Spitzen der Arnee. «Immerwährend» heisst ohne Beachtung einer faktischen und völkerrechtlichen Situation. Dies führte dazu, dass die Schweiz immer auch auf der falschen Seite, also jener von Staaten, die das zwingende Völkerrecht verletzen, stehen müsste.

Dass die schweizerische Rüstungsindustrie die Änderungen begrüsst, erstaunt insofern, als sich an der Gesamtsituation für ausländische Kaufinteressenten nichts änderte. «No Swiss». Und dies ist für die nur zu einem Drittel ausgerüstete Armee, die auch keine Mittel hat gegen Angriffe aus der Luft, buchstäblich verheerend.

Zum Thema:
Neutralität im Zeitalter des UN-Rechts. Unter besonderer Berücksichtigung des Ukrainekonflikts, hrsg. v. Peter Hilpold, Nomos Verlag 2026, 424 S., mit Beiträgen u. a. von den Journal-21-Autoren Markus Mohler und Daniel Woker

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