Staatsanwaltschaft und Aufsichtsinstanz sind der juristischen Bewältigung der Brandkatastrophe offensichtlich nicht gewachsen. Die zahlreichen Versäumnisse stellen die Walliser Justiz in ein schlechtes Licht und schaden der Reputation der Schweiz.
Vom ersten Moment an nach der entsetzlichen Brandkatastrophe vom 1. Januar 2026 gab es auch für juristisch nicht ausgebildete Leute keinen Zweifel, dass hier strafrechtlich erfassbares Fehlverhalten vorliegen müsse. Was danach von der Staatsanwaltschaft entgegen den klaren Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), ein Bundesgesetz, alles nicht vorgenommen wurde, lässt andere Zweifel aufkommen.
So schreibt die StPO vor, dass die Strafbehörden allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 StPO, Unabhängigkeit) und die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen sind (Art. 5, Beschleunigungsgebot). Sie klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Untersuchungsgrundsatz). Ferner ist die Staatsanwaltschaft für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16, Verantwortung der Staatsanwaltschaft). In Art. 253 finden sich die Regeln über die aussergewöhnlichen Todesfälle. Abs. 2 verlangt, dass die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion anzuordnen hat. – Was heisst das konkret? Und wie steht das vom bisherigen Verfahren Bekanntgewordene dem entgegen?
Verzögerte strafrechtliche Ermittlungen
Die Staatsanwaltschaft hat erst zwei oder drei Tage nach der Katastrophe ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Während dieser Zeit hiess es, es sei noch nicht klar, ob ein strafrechtlich erfassbares Verhalten vorliege. Das war – aus welchen Gründen auch immer – nur der Walliser Staatsanwaltschaft nicht klar. Mit ihrem Zögern verletzte die Staatsanwaltschaft Art. 5 StPO («unverzüglich»). Damit verunmöglichte oder verhinderte sie, dass alle für die Beurteilung der bedeutsamen Tatsachen wesentlichen Beweise sichergestellt werden konnten (Verletzung von Art. 6 StPO). Es wären unverzüglich Durchsuchungen nach Beweismitteln durchzuführen gewesen. Solche Beweismittel waren die Akten der Bareigentümer, der Gemeinde und der Kantonsbehörden, die für die Brandverhütung in unterschiedlicher Weise gemäss dem Walliser Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente verantwortlich sind. Auch Computer und die Handys der Bareigentümer wären sicherzustellen gewesen.
Die Staatsanwaltschaft nahm die beiden hauptverdächtigen Bareigentümer tagelang nicht in Polizeigewahrsam, was die Möglichkeit der Absprachen und der Manipulation oder Verschwindenlassens von Beweismitteln eröffnete (Verdunkelungsgefahr).
Versäumnisse der Walliser Staatsanwaltschaft
Bisher scheinen lediglich die Bareigentümer in diesem Strafverfahren beschuldigt worden zu sein. Nach dem erwähnten Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente tragen jedoch auch die Gemeinde und die zuständigen kantonalen Behörden eine ausschlaggebende Verantwortung. Die in Frage kommenden Gemeinde- und Kantonsangestellten scheinen zumindest bisher nicht in den Kreis der Beschuldigten aufgenommen worden zu sein. Dies widerspricht Art. 16 StPO (gleichmässige Durchsetzung) und Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, «alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich»).
Ebenso rechtswidrig war das Unterlassen der Anordnung der Obduktionen aller Todesopfer. Die gerichtsmedizinische Untersuchung der Todesursachen ist nicht nur für den Nachweis des ununterbrochenen Kausalzusammenhanges unverzichtbar. Sie hat auch festzustellen, aus welchem konkreten medizinischen Grund der Tod jeder Person eingetreten ist. Wenngleich alle Todesfälle offensichtlich eine Folge des Brandes sind, können unterschiedliche Todesursachen vorliegen: neben dem Verbrennen bei lebendigem Leib eine Kohlenmonoxydvergiftung, eine Vergiftung durch giftige Gase (aus den Lärmdämmplatten), Ersticken durch Druck auf den Thorax oder eine andere Gewalteinwirkung. Diese Differenzierung kann für die Beurteilung des subjektiven Fehlverhaltens (Fahrlässigkeit) der Bareigentümer und damit die Strafzumessung wesentlich sein.
Fahrlässigkeit oder Vorsatz?
Schliesslich fällt auf, dass die Beschuldigung der Bareigentümer durchwegs auf fahrlässige Tötung, fahrlässige schwere Körperverletzung und fahrlässige Verursachung einer Feuerbrunst lautet. Fahrlässigkeit, d. h. Sorgfaltswidrigkeit, kennt zwei Stufen: die unbewusste Fahrlässigkeit, d. h. die für eine bestimmte Situation verantwortlichen Personen erkennen gar keine Gefahr, kein Risiko. Dann wird ihnen das Nichterkennen der Gefahr als Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen, wenn diese objektiv erkennbar war. Bei bewusster Fahrlässigkeit haben sie zwar die Gefahr erkannt, aber darauf vertraut, dass diese nicht eintrete.
Zudem gibt es den sogenannten Eventualvorsatz. Dieser unterscheidet sich von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass die verantwortliche Person die Gefahr als solche erkannt hat, jedoch nicht auf das Nichteintreten der Gefahr vertraut, sondern diese Gefahr samt ihren Folgen in Kauf nimmt. Um diese Unterscheidung im subjektiven Tatbestand (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) genauer abzuklären, braucht es als Beweismittel u. a. die möglichst vollständigen Akten und unverfälschten Handys sowie Computer. Sie liegen in dieser Form nicht vor. Bei genügenden Verdachtsmomenten für eventualvorsätzliches Verhalten müsste die Staatsanwaltschaft nach dem Anklagegrundsatz «in dubio pro duriore» (im Zweifel für das Strengere) wegen vorsätzlichen Begehens der genannten Delikte Anklage erheben. Hierfür sieht das Gesetz weit höhere Freiheitsstrafen vor.
Nach den jüngsten Medienberichten soll der Bareigentümer gegen eine Kaution von 200’000 CHF aus der Untersuchungshaft entlassen werden, gleichzeitig würden ihm elektronische Fussfesseln auferlegt. Diese könnten von der Kantonspolizei aber nur zu Bürozeiten überwacht werden (woran eigentlich zu zweifeln ist). Dass elektronische Fussfesseln mit begrenzter Reichweite der Signale in dichtem Rhythmus und mit zuverlässigem Alarmsystem lückenlos überwacht werden müssen, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Damit ist diese Ersatzmassnahme untauglich. Dies wiederum ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft entscheidend. Ein milderes Mittel entfällt.
Amtsmissbrauch? Begünstigung?
Die beschriebenen Mängel, Unterlassungen und Fehlentscheide verletzen die Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit durch ihre mehrfache Gesetzwidrigkeit. Sie lassen Zweifel an Treu und Glauben der für die korrekte Durchführung dieses Verfahrens verantwortlichen staatlichen Organe aufkommen. So stellt sich die Frage, ob die Unterlassungen und Fehlentscheide nicht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 Strafgesetzbuch) oder gar der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllen könnten. Amtsmissbrauch kann auch durch Unterlassen amtlicher Pflichten begangen werden.
Dies betrifft in erster Linie die Staatsanwaltschaft, aber nicht nur. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Walliser Rechtspflegegesetzes übt der Grosse Rat die Oberaufsicht über die Staatsanwaltschaft aus. Angesichts der hierzulande vielfachen und im Ausland mit bisher präzedenzlosen Parallelverfahren geäusserten starken und, wie dargetan, berechtigten Zweifel an der rechtsstaatskonformen Führung dieses Verfahrens liegt es an dieser Oberaufsicht, Art. 26a des Rechtspflegegesetzes anzuwenden und eine ausserordentliche, ausserkantonale Equipe mit in solchen Untersuchungen (Unterlassungsdelikte, Sicherheits- und Baurecht) erfahrenen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten so rasch als möglich einzusetzen.
Das bisher von diesem Verfahren Bekanntgewordene verletzt auch den Grundrechtschutz durch Nichtbeachten der sog. nachträglichen Grundrechtschutzpflicht. Diese verlangt nach der EMRK eine durch wirklich unabhängige Organe durchgeführte lückenlose Aufklärung der Grundrechtsverletzung bis und mit strafrechtlicher Beurteilung. Jede weitere Verzögerung, dem nachzukommen, schadet nicht nur dem Kanton Wallis, sondern der Reputation der ganzen Schweiz als Rechtsstaat in bisher unbekanntem Ausmass.